Wird Arbeitnehmern die Privatnutzung von Dienstwagen vertraglich eingeräumt jedoch tatsächlich nicht gewährt, sondern stattdessen eine Ausgleichszahlung geleistet, ist diese lohnsteuerpflichtig.

Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften gehören neben Gehältern und Löhnen auch „Vorteile für eine Beschäftigung“, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erhält und sich dieser Vorteil als eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt. Der Vorteil muss als Frucht der für den Arbeitgeber zu erbringenden Leistung geleistet werden.

Voraussetzung: Veranlassung durch individuelles Arbeitsverhältnis
Eine Veranlassung durch das individuelle Arbeitsverhältnis ist regelmäßig gegeben, wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine Zuwendung besteht. Es ist nicht erforderlich, dass der jeweilige Vorteil einer konkreten Dienstleistung zugeordnet werden kann. Darüber hinaus ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Vorteil gewährt wird.

Nicht ausreichend für die Bejahung des Lohncharakters ist es allerdings, dass die Leistung des Arbeitgebers lediglich tatsächlich oder rechtlich im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.

Abgrenzung zu nicht lohnsteuerpflichtigem Schadensersatz
Arbeitslohn liegt unter anderem nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf einem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.

Das kann unter bestimmten Voraussetzungen etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ausgleicht. Ein solcher Schadensausgleich führt jedoch nur insoweit nicht zu einem Lohnzufluss, als er in Höhe eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen hingegen den Lohnbegriff.

Ersatz für entgangenen Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig
Vor diesem Hintergrund zählt insbesondere der von einem Arbeitgeber geleistete Ersatz für entgehenden oder entgangenen Arbeitslohn unabhängig vom Rechtsgrund der Schadensersatzleistung zum Arbeitslohn. Dementsprechend gehört zum Arbeitslohn auch die Nutzungsausfallentschädigung, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dem widerrechtlichen Entzug der (arbeitsvertraglich eingeräumten) Möglichkeit zur Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gezahlt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellen die für die Vorenthaltung des Dienstwagens geleisteten Ausgleichszahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers dar.

Die Voraussetzungen für einen (nicht steuerbaren) „echten“ Schadensersatz sind bei solchen Ausgleichszahlungen nicht gegeben. Denn die Ausgleichszahlungen werden nicht deswegen geleistet, um einen im Privatvermögen des Arbeitnehmers aufgrund der „Entziehung“ des Dienstwagens entstandenen Schaden auszugleichen. Sie werden vielmehr als Nutzungsausfallentschädigung für einen dem Arbeitnehmer aufgrund der Vorenthaltung des Nutzungsrechts entgangenen und arbeitsvertraglich zugesicherten Teil seines Arbeitslohns erbracht (Finanzgericht Köln, 11.11.2009 (7-K-3651/08).

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.