Praktikanten: Welche Umlagen sind zu zahlen?
Bei Praktikanten bietet schon die Beurteilung der Versicherungspflicht genug Diskussionsstoff. Doch müssen für sie auch Umlagen zur U1, U2 und zur Insolvenzgeldumlage entrichtet werden?
Eingeschriebene Studenten, deren Studienordnung eine fachpraktische Tätigkeit in einem Betrieb fordert, leisten diese vorgeschriebenen Praktika im Regelfall als Zwischenpraktikum ab. Nur in Ausnahmefällen werden Praktika auch vor bzw. nach dem Studium vorgeschrieben. Diese verschiedenen Arten von Praktika lösen unterschiedliche Konsequenzen im Sozialversicherungsrecht aus, insbesondere im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Entgeltzahlung.
Umlagen: Vorgeschriebene Zwischenpraktika mit Entgeltzahlung
Grundsätzlich sind Praktika, wenn es sich um vorgeschriebene Zwischenpraktika handelt, versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppe 0000). Dies gilt unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts sowie der Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden. Trotzdem sind derartige Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum – sofern ihnen ein Arbeitsentgelt gezahlt wird – zur Sozialversicherung umlagepflichtig. Dies gilt gleichermaßen bezüglich der Umlagekassen zur Erstattung der Aufwendungen bei Krankheit (U1), bei Mutterschaft (U2) sowie bei der Insolvenzgeldumlage. Denn dieser Personenkreis gilt als zur Berufsausbildung beschäftigt (§§ 26, 10 BBiG). Entsprechend dieser Umlagepflicht ist natürlich das im Krankheits- oder Mutterschaftsfall im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung fortgezahlte Entgelt erstattungsfähig.
Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung ist es hingegen unerheblich, ob die Praktika in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder ob sie freiwillig geleistet werden. Auch die Frage einer Entgeltzahlung spielt für die unfallversicherungsrechtliche Einordnung keine Rolle. Zur Unfallversicherung besteht in jedem Fall Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Keine Umlagen: Vorgeschriebene Zwischenpraktika ohne Entgelt
Wird im Rahmen eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums kein Entgelt gewährt, besteht auch keine Umlagepflicht (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage). Bei der Insolvenzgeldumlage ist die sonst relevante Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (1 % der Bezugsgröße für zur Berufsausbildung beschäftigte Personen, laut § 162 Nr. 1 SGB VI) nicht zu berücksichtigen. Zur Unfallversicherung besteht unabhängig von einer Entgeltzahlung der Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
Praktiker wünschen dringend praxisgerechte Vereinfachungen
Nach Ansicht vieler Praktiker ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Praktikanten inklusive des „Nebenkriegsschauplatzes“ der Umlagen derzeit deutlich zu aufwendig und intransparent. Beurteilungsfehler sind daher an der Tagesordnung, wie Betriebsprüfer zu berichten wissen. Aufgrund einer Vielzahl von Besonderheiten und Ausnahmen kommt es zu unterschiedlichen Bewertungen diverser Fallgestaltungen. Sie machen das Gebiet der Studenten und Praktikanten selbst für erfahrene Personaler nahezu unüberschaubar. Auch die jüngsten Änderungen in der Bewertung dualer Studiengänge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben keineswegs zu einer Vereinfachung geführt. Der GKV-Spitzenverband bemüht sich derzeit darum, bei diesem Thema insgesamt zu einer klareren und besser strukturierten Beurteilung zu kommen. Dies erscheint aus Sicht der Praktiker auch dringend nötig: Der derzeit zu betreibende Klärungsaufwand dürfte für Betriebe und Entgeltabrechner, ebenso für Sozialversicherungsträger, längst ein vernünftiges und wirtschaftlich zu vertretendes Maß überschritten haben.
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