Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, von seinen Mitarbeitern die Führung von Leistungsnachweisen zu verlangen. Die Weigerung eines Mitarbeiters, dies in der vorgeschriebenen Form zu tun, kann eine Arbeitsverweigerung darstellen und daher eine Kündigung rechtfertigen. Diese Grundsätze gehen aus einem am Montag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor (Az.: 4 Sa 1071/02).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte sich geweigert, einen Leistungsnachweis in der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Form zu führen. Er hielt diese Verfahrensweise für sinnlos. Nach einer erfolglosen Abmahnung und der weiteren Weigerung des Klägers, den Nachweis wie vorgeschrieben zu führen, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Die dagegen erhobene Klage verhalf dem Kläger lediglich zu einem «Zeitgewinn». Denn das LAG hielt zwar die fristlose Kündigung für unangemessen, sah dagegen eine ordentliche Kündigung als berechtigt an.

In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe eine Hauptpflicht seines Arbeitsvertrages beharrlich verletzt. Es sei allein Sache des Arbeitgebers, im Rahmen seines Direktionsrechts festzulegen, ob eine vorgeschriebene Tätigkeit sinnvoll, angemessen oder nutzlos sei. Eine Ausnahme gelte lediglich bei reinen Schikanen.

Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de

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