Wenn das eigene Zuhause durch die Corona-Krise plötzlich zum Büro wird, tun sich mit einem Mal ganz neue Fragen auf. Konnte man vorher auch rechtlich noch gut zwischen Privatem und Beruflichem trennen, verschwimmt die Grenze im Moment immer mehr. Was passiert beispielsweise, wenn man während der Arbeitszeit einen Unfall in den eigenen vier Wänden hat? Immerhin geschehen die meisten Unfälle ja bekanntlich daheim. 

Was ist ein Arbeitsunfall?

Laut § 8 Abs. 1 SGB VII werden Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit definiert. So erstreckt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur auf die reine Tätigkeit, sondern auch auf das Zurücklegen von Wegen, die unmittelbar mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen. Dazu zählen die Hin- und Rückwege zum Ort der Tätigkeit. 

Wann ist ein Unfall versichert?

Die sogenannte „Handlungstendenz“ bestimmt, ob ein Unfall durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz versichert ist oder nicht. Entscheidend sind hierbei die objektiven Umstände des Einzelfalles. Zwischen der Tätigkeit und den beruflichen Aufgaben muss dabei ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Der Mitarbeiter musste demnach eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben. 

Versichert sind außerdem:

  • Unfälle anlässlich von Betriebsarbeit (Ausübung der versicherten Tätigkeit)
  • Unfälle anlässlich von Betriebswegen (Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden)
  • Wegunfälle (Unfälle, die sich anlässlich des Weges von der häuslichen zur betrieblichen Arbeitsstätte ereignen)

Sonderfall: Home-Office

Am Anfang der Corona-Krise war das Thema gesetzlicher Versicherungsschutz im Home-Office etwas problematisch. Die Rechtslage hat sich mittlerweile allerdings zu Gunsten der Arbeitnehmer geändert.

Wie sie aktuell aussieht, kannst du in diesem Artikel lesen: Arbeitsunfall im Homeoffice: Wann bin ich versichert?

Telearbeit oder mobiles Arbeiten?

Home-Office kann in zwei verschiedene Formen gegliedert werden. Diese sind Telearbeit und mobiles Arbeiten.

  • Telearbeit: Telearbeitsplätze sind gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV vom Arbeitgeber fest eingerichtet Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Somit entspricht die Ausstattung des Arbeitsplatzes auch den betrieblichen Büroarbeitsplätzen.
  • Mobiles Arbeiten: Diese Form der Arbeit ist rechtlich bisher noch nicht definiert. Das mobile Arbeiten ist weder an das Büro, noch an den häuslichen Arbeitsplatz gebunden, sondern kann an einem beliebigen Ort erfolgen. Auch wenn ein Arbeitnehmer nur vorübergehend im Home-Office arbeitet, ist dies als mobiles Arbeiten einzustufen. 

Für beide Arbeitsbereiche gilt hier das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitgeber sind deshalb verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 

Stand: 25.03.2020 (geändert am 16.05.22)

Quellen: Spiegel.de, kanzlei-voigt.de, inform-online.ukh.de, arbeitsrecht-weltweit.de


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