Viele Unternehmen sehen sich durch den aktuellen Shutdown des öffentlichen Lebens vor immense wirtschaftliche Probleme gestellt. Speziell in Branchen wie der Gastronomie, dem Kulturbetrieb aber auch im Non-Food-Einzelhandel fürchten Arbeitnehmer daher vor allem eines: den Job zu verlieren. Doch darf mir mein Arbeitgeber jetzt einfach so kündigen – wegen der Corona-Krise? Wir klären auf.


Fristlos gekündigt wegen Corona?

Zunächst einmal eine gute Nachricht: Auch in Ausnahmezeiten wie diesen gilt unser Arbeitsrecht. Und das erlaubt fristlose Kündigungen nur in sehr wenigen Fällen, die meist auf ein grobes, selbstverschuldetes Fehlverhalten des Mitarbeiters zurückgehen müssen. Auch in einer extrem schwierigen wirtschaftlichen Lage dürfen Firmen ihren Angestellten also nicht einfach fristlos, sprich von heute auf morgen, kündigen. Die Corona-Krise als Begründung reicht hierfür definitiv nicht aus.

Viele Fachanwälte weisen momentan darauf hin, dass zahlreiche Unternehmen in der aktuellen Lage nicht wirksame Kündigungen bzw. Kündigungen mit erheblichen Formfehlern aussprechen. Kündigt dir dein Arbeitgeber jetzt, lohnt es sich also auf jeden Fall, dieses Kündigungsschreiben von einem Fachanwalt rechtlich prüfen zu lassen.


Corona-Krise: Betriebsbedingte Kündigung

Generell dürften Arbeitgeber mit einer Kündigung „wegen Corona“ schlechte Karten haben. Denn eine Kündigung muss hierzulande sozial gerechtfertigt sein und sachlich begründet werden können. Dafür dürfte die Corona-Krise allein nicht ausreichen.

Allerdings kann dir dein Arbeitgeber selbstverständlich aus „betriebsbedingten Gründen“ kündigen; und das natürlich auch in Corona-Zeiten. Das kommt dir jetzt wie Erbsenzählerei vor? Aus rechtlicher Sicht kann es durchaus entscheidend sein, welche Formulierungen bzw. Begründungen dein Chef im Kündigungsschreiben wählt. Achte also genau darauf, wenn du ein Kündigungsschreiben in den Händen hältst. Fehlt zum Beispiel die Floskel „aus betriebsbedingten Gründen“ und wird nur auf die Corona-Krise Bezug genommen, könnten sich deine Chancen, erfolgreich gegen deine Kündigung juristisch vorzugehen, deutlich erhöhen.

Achtung: Willst du deine Kündigung anfechten, musst du auf jeden Fall innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen! Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, auch jetzt während der Corona-Krise.

Voraussetzungen, die für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt sein müssen:

  1. Die Kündigung muss ordentlich begründet werden.
  2. Es muss jetzt bzw. in Zukunft weniger Arbeit in dem Betrieb vorhanden sein. Es tritt also der Umstand auf, dass zu viel Personal auf zu wenig Arbeit trifft.
  3. Diese Situation sollte langfristig so sein. Eine kurzfristige, nur vorübergehende Verminderung des Arbeitsumfangs genügt nicht.
  4. Nun greift die Sozialauswahl. Das heißt, dass Aspekte wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine eventuelle Schwerbehinderung bzw. zu leistende Unterhaltspflichten für Kinder oder Angehörige darüber mitentscheiden, wem zuerst in einer Abteilung bzw. einem Betrieb gekündigt wird. Ausnahme: Wenn alle Mitarbeiter eines Unternehmens gekündigt werden, ist die Sozialauswahl selbstredend hinfällig.

Aufhebungsvertrag wegen Corona

Sicherlich geraten aktuell gerade sehr viele Firmen in eine finanzielle Schieflage, bzw. einige Unternehmen sehen sich sogar in ihrer Existenz bedroht. Es kann also durchaus sein, dass dir dein Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt. Doch auch hier gilt wie immer, Corona-Krise hin oder her: Nicht sofort unterschreiben! Egal in welchen Zeiten, einen Aufhebungsvertrag sollte man nur nach Rechtsprüfung bzw. gründlicher Beratung unterschreiben, nie unmittelbar nach Vorlegung.

Denn aufgepasst: Unterzeichnest du einen Aufhebungsvertrag, hat das zur Folge, dass du mindestens drei Monate lang keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast.


Gekündigt – und nun?

Gerade, weil es aktuell generell sehr unsichere Zeiten sind, und sich die Lage, das politische Handeln und auch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens von Tag zu Tag ändern, gilt es jetzt, nichts zu überstürzen – auch wenn du gekündigt wirst. Versuche auf jeden Fall zunächst, dir arbeitsrechtliche Hilfe bzw. Beratung zu holen, um den Sachverhalt eindeutig abklären zu lassen.

Was du allerdings sofort, spätestens innerhalb von drei Tagen tun solltest: Dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos bzw. arbeitssuchend melden. Dadurch bist du auf jeden Fall schon mal auf der sicheren Seite. Doch auch hierbei gibt es momentan eine Sondersituation: Da der persönliche Kontakt ja so weit wie möglich eingeschränkt werden soll, musst du dich aktuell nicht persönlich bei der Agentur vorstellen. Alle Anträge und Erklärungen, die du brauchst, sind online erhältlich – und auf diesem Weg kannst du sie auch einreichen.

Die wichtigsten Informationen zum Online-Antrag für Arbeitslosengeld findest du hier:

https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld/so-beantragen-sie-arbeitslosengeld

Jetzt auf Jobsuche zu gehen, stellt sich jedoch natürlich auch als echte Herausforderung dar. Wer in einer Branche arbeitet, die besonders hart von wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen ist, sollte vielleicht auch an eine – eventuell nur vorübergehende – Tätigkeit in einem anderen Bereich nachdenken. Denn es gibt auch momentan Wirtschaftszweige, die dringend Personal suchen, zum Beispiel in systemrelevanten Berufen.


Fazit

Die Folgen der Lahmlegung des öffentlichen Lebens werden sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht sehr stark auswirken – und zwar vermutlich in vollem Ausmaß erst in den kommenden Wochen und Monaten. Leider wird dadurch auch mit dem Anstieg von Arbeitslosigkeit zu rechnen sein. Sollte dir dein Arbeitgeber tatsächlich kündigen, lohnt es sich jedoch immer, das Kündigungsschreiben genau zu prüfen. Nicht jede Kündigung ist formal korrekt und zulässig – auch nicht in Corona-Zeiten.

(Stand: 07.04.2020)

Quellen: dgb.de, arbeitsagentur.de

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