Als Selbstständiger oder Freiberufler trägt man ohnehin viel Eigenverantwortung und Risiko. Durch die aktuelle Corona-Krise stehen nun viele Freelancer vor der größten Herausforderung ihrer Karriere: Aufträge brechen weg, Kunden springen ab und plötzlich wissen sie nicht einmal mehr, wie sie ihre Miete noch bezahlen sollen. Sein eigener Boss zu sein hat nämlich nicht immer nur Vorteile, was Freelancer im Moment leider mehr als deutlich zu spüren bekommen. 

Doch auch Selbstständige und Freiberufler sollen in der durch das Coronavirus ausgelösten Krise nicht allein gelassen werden, sondern, ebenso wie Unternehmen, Unterstützungen und Finanzspritzen erhalten. Die Bundesregierung möchte auch ihnen schnell und unbürokratisch helfen. Was du als Betroffener wissen musst und welche Hilfen du in Anspruch nehmen kannst, erfährst du in diesem Artikel.

Hilfe für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer

Um Selbstständige und Freelancer möglichst gut durch die Corona-Krise zu bringen, möchte der Bund bis zu 50 Milliarden Euro für Klein- und Kleinstunternehmer zur Verfügung stellen. Davon sollen mindestens 10 Milliarden für Solo-Selbstständige in Not als direkte Transferleistung zur Verfügung gestellt werden. Der Rest soll als Darlehen vergeben werden. Dies hilft Einzelunternehmern, laufende Betriebskosten, wie beispielsweise Mieten oder Kredite, weiterhin bezahlen zu können.

Jeder Antrag soll zunächst bewilligt werden, eine Bedürftigkeitsprüfung wird erst im Nachhinein erfolgen. 

Höhe des Bundeszuschusses:

  • bis zu 9.000 Euro: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate und müssen diese nicht zurückzahlen.
  • bis zu 15.000 Euro: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit bis zu zehn Beschäftigen erhalten eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 € für 3 Monate und müssen diese nicht zurückzahlen.

Auch für mittlere und größere Unternehmen werden Kreditangebote und Schutzfonds zur Verfügung gestellt. 

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Zudem soll Selbstständigen der Zugang zur Grundsicherung erleichtert werden. Einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben prinzipiell alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. 

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die Vollendung des 15. Lebensjahrs
  • Keine Überschreitung der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres)
  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist Deutschland
  • Erwerbsfähigkeit
  • Hilfsbedürftigkeit

Selbstständige, denen nun durch die aktuelle Corona-Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, können demnach die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Dazu müssen sie zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellen und erhalten somit einen erleichterten Zugang zu den SGB-II-Leistungen, wie beispielsweise eben das ALG II. Dafür muss man lediglich erklären, dass man über kein erhebliches Vermögen verfügt. Für die nächsten sechs Monate müssen keine Vermögensverhältnisse offengelegt werden.

Die Grundsicherung, die SGB-II-Leistungen wie das ALG II meint, beinhaltet eine Pauschale für die Kosten des Lebensunterhalts sowie der Mietzahlungen und Krankenversicherung. So werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Grundsicherungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Die Leistungen der Grundsicherung setzen sich wie folgt zusammen:

  • Regelbedarf zur Existenzsicherung: aktuell 432 Euro pro Monat für alleinstehende Personen
  • Regelbedarf verringert sich, wenn beispielsweise weitere Personen im Haushalt leben (aktuelle Regelbedarfe je Haushaltskonstellation findest du auf diesem Merkblatt der Arbeitsagentur unter dem Punkt 8.5 auf der Seite 36)
  • Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten und Heizkosten)
  • Krankenversicherung
  • Eventuell sogenannte „Mehrbedarfe“, beispielsweise aufgrund spezieller Ernährung aus Krankheitsgründen

Die sonst übliche Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst später, nämlich dann, wenn Betroffene auch nach den sechs Monaten noch auf die Grundsicherung angewiesen sind. Die Folgeanträge werden ebenfalls unbürokratisch für zwölf Monate bewilligt. Die Selbstständigkeit kann trotz Inanspruchnahme der Grundsicherung weiterlaufen.

Wer einen Antrag stellen will, tut dies bei der Bundesagentur für Arbeit, bzw. beim jeweils zuständigen Jobcenter. Aufgrund des Coronavirus kann dies natürlich nicht persönlich geschehen. Der Antrag kann formlos telefonisch, per E-Mail oder Post gestellt werden.

Weitere aktuelle Informationen sowie Antragsvordrucke und Hinweise zu den Angaben, die gemacht werden müssen, findest du auf dieser Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Selbstständige müssen zusätzlich das Formular „Anlage zum Einkommen Selbstständiger (EKS)“ ausfüllen. Die Unterlagen sollten schnell eingereicht werden, damit diese möglichst bald bearbeitet und die Leistungen zeitnah ausgezahlt werden können. Sobald die Leistungen bewilligt sind, werden sie immer einen Kalendertag vor dem Anspruchsmonat ausbezahlt. 

Selbstständig oder Freelancer in der Corona-Krise
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Eigene Hilfsprogramme der Bundesländer

Jedes Bundesland hat eigene Hilfsprogramme, um Selbstständige und teilweise auch Künstler zu unterstützen. Außerdem sind auch hier Soforthilfen möglich, die meist nicht zurückgezahlt werden müssen. 

Bezahlter Verdienstausfall für Selbstständige

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten regelt, dass auch ansteckungsverdächtige Freiberufler und Selbstständige einen Verdienstausfall ersetzt bekommen. Die zuständige Behörde geht dabei von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Genau geregelt ist dies in § 56 lfSG. Wer jedoch die Möglichkeit hat im Home-Office zu arbeiten, der sollte dies auch tun. Wie dies jedoch mit Kindern zuhause möglich ist, bleibt unbeantwortet. Zudem muss es sich um eine offizielle Quarantäne handeln, die vom Arzt oder dem Gesundheitsamt verordnet wurde. 

Keine Mietkündigungen

Falls dir das Geld, das du aktuell durch deine Aufträge verdienst, nicht reichen sollte, um deine Miete zu bezahlen, wird dir auch hier geholfen. In der Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 darf dich dein Vermieter nämlich nicht kündigen, auch wenn du Mietschulden anhäufst. Selbstverständlich müssen diese Schulden nach der Krise wieder zurückgezahlt werden. 

Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Wer hauptberuflich selbstständig ist hat die Möglichkeit, sich freiwillig durch das sogenannte „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Dies muss jedoch in den ersten drei Monaten der Selbstständigkeit erfolgen. Solltest du diese Versicherung abgeschlossen und bereits eingezahlt haben, dann kannst du dich nun ganz normal arbeitslos melden und Arbeitslosengeld I erhalten. Wie hoch die Leistung ausfällt hängt dabei von deiner Branche und deinen persönlichen Qualifikationen ab. Die Bezugsdauer berechnet sich daraus, wie lange du bereits in die Versicherung eingezahlt hast. 

Aber Achtung: Sobald du dich arbeitslos meldest, darfst du auch nicht mehr arbeiten. Sollten wieder neue Aufträge reinkommen, musst du die Arbeitslosigkeit beenden.

Fazit

Selbstständige und Freelancer haben es im Moment schwer, doch auch sie werden von der Bundesregierung nicht allein gelassen. Maßnahmen wie Rettungspakete und der erleichterte Zugang zur Grundsicherung helfen dabei, sich während Corona über Wasser zu halten. Auch, dass die Soforthilfen größtenteils nicht zurückgezahlt werden müssen, ist für viele eine dankbare Maßnahme, die den derzeit enormen Druck etwas verringern kann. 

(Stand: 07.04.2020)

Quellen: anwalt.de, vgsd.de, bundesregierung.de, arbeitsagentur.de

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