Zuverdienst bei Kurzarbeit: Das ist jetzt erlaubt
Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen. Die aktuelle Corona-Krise hat zur Folge, dass viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken müssen, da die sonst anfallende Arbeit im Unternehmen ausbleibt. So sitzen aktuell einige Arbeitnehmer mit wenig Aufgaben im Home-Office und haben kaum etwas zu tun. In bestimmten Branchen und Berufen dagegen, werden helfende Hände dringender gebraucht denn je. Dazu gehören vor allem Krankenhäuser, Lebensmittelgeschäfte und ebenso die Landwirtschaft. Ohne die Ausübung dieser Berufe würde das öffentliche Leben zum Stillstand kommen und unsere Sicherheit sowie die Versorgung wären gefährdet.
Inhaltsverzeichnis
Neue Sonderregelung
Damit in diesen Bereichen auch zu Krisenzeiten ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, wurden im Rahmen des Sozialschutz-Paketes des Bunds die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld neu geregelt. Diese befristete Sonderregelung tritt in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 in Kraft und ist im neuen § 421c SGB III festgelegt.
Die Sonderregelung erlaubt, dass ab sofort auch während der Kurzarbeit eine kurzfristige Beschäftigung aufgenommen werden darf. Voraussetzung ist jedoch, dass diese in einer systemrelevanten Branche stattfindet. Das Entgelt aus dieser Nebentätigkeit wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und ist zudem versicherungsfrei. Dabei darf die Summe aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Entgelt aus der Nebenbeschäftigung den normalen Bruttolohn (Soll-Entgelt) jedoch nicht übersteigen. Durch diese Maßnahme soll das vorübergehende Aushelfen in systemrelevanten Bereichen für Kurzarbeiter leichter zugänglich und attraktiver gemacht werden.
Überblick über systemrelevante Bereiche
- Ernährung und Hygiene (z.B. Einzelhandel, Drogerie, Landwirte)
- Gesundheit (z.B. Krankenhäuser, Apotheken)
- Medien (z.B. Nachrichten)
- Schulen und Kindergärten
- Jugend- und Behindertenhilfe
- Staatliche Verwaltung (z.B. Polizei, Feuerwehr)
- Finanz- und Wirtschaftswesen (z.B. Bargeldversorgung)
- Transport und Verkehr (z.B. öffentlicher Personen- und Güterverkehr)
- Informationstechnik und Telekommunikation (z.B. Systemelektroniker)
- Energie (z.B. Stromversorgung)
- Wasser und Entsorgung (z.B. Müllentsorgung)
Die Liste basiert auf der Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit der Informationstechnik (BSI-Gesetz).
Eine Liste mit systemrelevanten Jobs, bei denen gerade jeder mithelfen kann, findest du in diesem Artikel: Jobsuche in Coronavirus-Zeiten: Welche Jobs sind jetzt gefragt?
Weitere Maßnahmen
Zudem soll die Höchstdauer für eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden, vor allem um die Landwirtschaft während der Corona-Pandemie zu unterstützen. Außerdem wird in das Arbeitszeitgesetz eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen.
Auch die Weiterarbeit bzw. Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach bereits erfolgtem Renteneintritt soll erleichtert werden. Normalerweise gibt es Beschränkungen für ein zusätzliches Einkommen neben der Rente, welche nun jedoch gelockert wurden. Im Jahr 2020 darf man nun 44.590 Euro statt wie bisher 6.300 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente dadurch gekürzt wird.
Fazit
Das Corona-Virus stellt unsere (Arbeits-)Welt auf den Kopf, weshalb nun Flexibilität und Aufgeschlossenheit gefragt sind. Mit Hilfe des Sozialschutz-Paketes möchte der Bund sicherstellen, dass die Versorgung der Bevölkerung auch während Corona weiterhin gewährleistet bleibt. Kurzarbeiter haben nun die Möglichkeit ihre viele freie Zeit zu nutzen und dort anzupacken, wo gerade dringend Hilfe benötigt wird.
Stand: 15.04.2020
Quellen: bmas.de, arbeitsagentur.de
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