Ist Ihr Unternehmen oder vielleicht nur Ihre Abteilung von einer Welle betriebsbedingter Kündigungen betroffen, werden Sie bestimmt schon den Begriff Sozialauswahl gehört haben. Aber was genau verbirgt sich dahinter? Die wichtigsten Fakten zum Thema haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Anwendung der Sozialauswahl

Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wird die Sozialauswahl dann angewendet, wenn von einer potenziellen betriebsbedingten Kündigung möglicherweise mehr als ein Arbeitnehmer betroffen sein könnte. Sie legt die Rahmenbedingungen fest, nach denen der Arbeitgeber entscheidet, wer tatsächlich die Kündigung erhält.

Auswahl-Kriterien

Der Arbeitgeber muss dabei folgende vier Kriterien berücksichtigen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Behinderung

Die Gewichtung der vier Kriterien obliegt dabei dem Arbeitgeber: Er entscheidet, ob er zum Beispiel die Dauer der Betriebszugehörigkeit für ein gewichtigeres Kriterium als das Lebensalter hält.
Die Sozialauswahl darf nicht nur innerhalb der Abteilung vorgenommen werden, sondern muss sich auf das gesamte Unternehmen erstrecken. Einzubeziehen sind also alle gegenseitig austauschbaren Arbeitnehmer einer vergleichbaren Hierarchieebene.

Ausnahmen in der Sozialauswahl

Einzelne Mitarbeiter können aus der Sozialauswahl ausgenommen werden. Das betrifft vor allem Mitarbeiter, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen, zum Beispiel Betriebsratmitglieder oder Schwangere, jüngere Mütter bis zu vier Monate nach Entbindung sowie schwerbehinderte Mitarbeiter.

Wichtig: Einzelfallentscheidungen

Das Thema Sozialauswahl befindet sich ständig im Wandel. Durch die Veränderung der Arbeitswelt, die Erhöhung des Rentenalters und vieler weiterer Aspekte ist das Thema Sozialauswahl permanent wechselnden Einflüssen unterworfen. Nicht selten landet das Thema deswegen auf vor Gericht, wie dieses Beispiel zeigt. In den vergangenen Jahren fielen zur Sozialauswahl ganz unterschiedliche und widersprüchliche Urteile. Im Streitfall liegt der endgültige Bewertungsspielraum bei den Gerichten. Der Gesetzgeber möchte dadurch eine Einzelfallgerechtigkeit gewährleisten.
Eine ausführliche Zusammenstellung aller wichtigen Aspekte der Sozialauswahl finden Sie hier.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.