Alkohol am Arbeitsplatz: Diese Konsequenzen drohen dir
Alkohol am Arbeitsplatz – ein Thema, mit dem vermutlich jeder Arbeitnehmer schon einmal konfrontiert wurde. Wer zieht die Grenze zwischen gemütlichem Feier-Sekt zum Anstoßen und folgenschwerem Alkoholkonsum mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen?
Inhaltsverzeichnis
Die Problematik ist alles andere als neu: Besonders im Handwerk war es schon im letzten Jahrhundert nicht unüblich, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit ab und an Bier tranken. Bier wurde damals noch als eine Art „Grundnahrungsmittel“ gesehen. Doch schon aufgrund der zahlreichen Gefahren wie Arbeitsunfall & Co., die durch das verminderte Reaktionsvermögen und die geringere Konzentrationsfähigkeit hervorgerufen werden, galt dieses Verhalten in der Gesellschaft bald immer mehr als verpönt.
Heutzutage wird zwar wenig über den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz gesprochen, aber gerade in Startups bzw. bestimmten Branchen ist die Prosecco-Flasche im Bürokühlschrank fester Bestandteil.
Aber Vorsicht: Mit Alkohol am Arbeitsplatz ist sowohl aus gesundheitlicher als auch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht zu spaßen.
Alkohol: ein Teambuilding-Instrument?
Neben dem beliebten Kickertisch wird in Start-ups gern das eine oder andere Bier ausgeschenkt. „Team Building“ lautet dann oft das Stichwort. Und manch ein Betrieb setzt sogar ganz zielgerichtet ein Gläschen Wein oder Sekt zur Steigerung der Kreativität ein. In den USA soll angeblich jeder 4. Manager oder Angestellte verkatert im Büro sitzen. Dieser Zustand provoziert nicht nur andere Mitarbeiter, sondern auch Vorgesetzte – zumindest, wenn es zu häufig vorkommt.
Schluss mit lustig ist auch, wenn es plötzlich aufgrund von Alkohol um Themen wie Lohnzahlung, Versicherungsschutz, Haftung oder Straf-, Zivil- oder Arbeitsrecht geht.
Einen für alle Unternehmen gültigen Feierabend- und Mittagspausen-Knigge gibt es nicht. Ein Glas Bier in der Mittagspause wird in vielen Betrieben toleriert oder ist je nach Unternehmensführung sogar erwünscht. Im Speziellen soll in Nieder- und Oberbayern oder Franken Alkoholkonsum während der Arbeitszeit toleriert werden. Doch kann ein solches Mittagsgetränk auch Abmahnungsgegenstand sein.
Rechtliche Bestimmungen zu Alkohol am Arbeitsplatz
Damit du bestens für alle möglichen Gelegenheiten wie Karneval, Jubiläen oder Geburtstagsumtrünke, Verabschiedungen und Weihnachtsfeiern gerüstet bist, kannst du in diesem Artikel die wichtigsten Fakten zum Thema Alkohol am Arbeitsplatz lesen:
- Welche Rechte und Pflichten bestehen vonseiten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber?
- Welche Konsequenzen hat Alkoholmissbrauch im Betrieb?
- Wie verhält sich die Sache mit Abmahnungen?
Wer im Büro arbeitet, weiß, dass es besonders bei spendablen oder feierfreudigen Betrieben bzw. solchen Unternehmen, die viel Wert auf großen Team-Zusammenhalt legen, nicht selten vorkommt, dass zu Geburtstagen mit Sekt angestoßen wird. Auch das Ausschenken einer Tasse Glühwein im Advent ist nicht unüblich.
Doch als Arbeitskraft ist man mit dem Unterschreiben des Arbeitsvertrags einen Dienstvertrag eingegangen, der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist (§ 611 ff. BGB). Auch wenn dieser kein absolutes Alkoholverbot regelt, beinhaltet er ein Zurverfügungstellen der eigenen Arbeitskraft – sodass ein Verstoß gegen das Gesetz vorliegt, wenn diese durch Promille beeinträchtigt ist. Zudem ist dem Arbeitnehmer nach § 15 GUV-V1 untersagt, sich durch Alkoholisierung in einen selbst- oder fremdgefährdenden Zustand zu versetzen.
Vorschriften zum Versicherungsschutz
§ 7 GUV-V A1 regelt, dass Betriebe sicherstellen müssen, dass Arbeitnehmer körperlich und geistig dazu in der Lage sind, alle Maßnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Gesundheitsschutz einhalten können. Ein Arbeitsunfall geschieht häufig aufgrund von Alkoholkonsum, und Unfallversicherungen zahlen nur unter zwei Bedingungen:
- Es darf keine Volltrunkenheit vorgeherrscht haben, sondern nur eine leichtere Alkoholisierung.
- Außerdem darf der Faktor Alkohol nicht der maßgebliche bei dem Arbeitsunfall gewesen sein, sodass kein grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen hat.
Absolutes Alkoholverbot am Arbeitsplatz und Abmahnung
Existiert an einem Arbeitsplatz ein Alkoholverbot, das etwa durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, ist ein Mitarbeiter abmahnfähig, wenn er sich dieser Regelung widersetzt. Eine solche Abmahnung dient der Vorwarnung, sodass im Wiederholungsfall eine Kündigung drohen kann.
Ist es gestattet, am Arbeitsplatz Alkohol zu konsumieren oder nicht? Manche Tinkturen, etwa zur Stärkung des Immunsystems, enthalten Alkohol, weshalb ein absolutes Verbot in der Praxis nicht umzusetzen ist. Im deutschen Arbeitsrecht ist folgendes geregelt:
„Das Arbeitsrecht sieht kein allgemeines Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz vor. Daher ist es Arbeitnehmern prinzipiell gestattet, Alkohol zu konsumieren, solange dies in keinster Weise ihre Arbeitsleistung einschränkt und sie gegen keine Pflichten des Arbeitsvertrags verstoßen.“ (fachanwalt.de)
Auch eine konkrete Promillegrenze hat das Gesetz nicht festgelegt, mit der Ausnahme einiger Berufsgruppen:
Sicherheitsaspekte des einzelnen Berufs
- Pilot, Taxi-, Bus-, Berufskraft- oder Staplerfahrer: Wer unmittelbare Verantwortung für das Leben anderer trägt, indem er aktiv im Straßen- oder Luftverkehr teilnimmt, wird Verständnis dafür zeigen, wenn er direkt nach seinen Trinkgewohnheiten gefragt wird. Verständlich ist, dass es in solchen Berufen eine Nulltoleranzgrenze für Alkohol gibt – oder genauer: Für Berufskraftfahrer ist die 0,5 Promilleregelung der Straßenverkehrsordnung (§ 24) gültig.
- Werden andere Personen befördert, gilt die 0,0 Promille-Grenze. Dies ist in der Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr (BOKraft, § 8) geregelt. Dasselbe gilt auch für Gefahrguttransporte und im Luftrecht allgemein – natürlich unabhängig davon, ob Gäste befördert werden.
- Klar ist: Ein Führerscheinentzug führt in solchen Berufen zur dauernden Arbeitsunfähigkeit.
- Auch in Berufen mit Vorbildcharakter kann bereits das Sektanstoßen nicht gestattet sein – etwa bei medizinischem Personal, sodass in solchen Berufen ein Grund für eine sofortige Kündigung vorliegt, auch wenn eine geringfügige Alkoholisierung besteht.
Manche Betriebe wünschen sich jedoch auch striktere Regelungen, etwa zur allgemeinen Steigerung der Arbeitsqualität oder wenn befürchtet wird, dass die Belegschaft bei geringer Arbeitsauslastung zu viele Geburtstage mit Sektanstoßen feiern würde.
Aus diesem Grund kann jeder Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungsrecht ausüben. Das heißt: Er besitzt die Möglichkeit der Anordnung eines absoluten Verbots von Alkohol am Arbeitsplatz. Existiert ein Betriebsrat in dem Unternehmen, muss dieser der neuen Regelung zustimmen und eine entsprechende Betriebsvereinbarung festlegen.
Pflichten: Wie Arbeitgeber ihrer Fürsorgepflicht nachkommen
Laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist der wirtschaftliche Schaden durch Alkoholkonsum mehr als beträchtlich:
Mehr als 40 % der durch Sucht bedingten Fehlzeiten lassen sich auf Alkoholmissbrauch zurückführen. Außerdem ist bei 20 % der Arbeitsunfälle Alkohol im Spiel.
Es geht also nicht nur darum, dass die eigenen Mitarbeiter bei Kunden und Geschäftspartnern einen einwandfreien Eindruck hinterlassen: Auch gesundheitliche und sicherheitstechnische Aspekte stehen im Fokus. In der Konsequenz dreht es sich dann auch um finanzielle Themen, denn der Arbeitgeber ist verantwortlich, wenn es zu einem Schaden kommt, da er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Deshalb ist es nicht nur wichtig, zu reagieren, sondern möglichst auch präventiv zu handeln.
Rechte: Darf der Arbeitgeber einen Alkoholtest bei seinen Mitarbeitern vornehmen?
Ein Anhauchen darf der Arbeitgeber wohl einfordern, wenn er denkt, bei einem Mitarbeiter eine Alkoholfahne wahrgenommen zu haben. Mit dem herkömmlichen Alkoholtest oder einem Bluttest verhält es sich allerdings etwas komplexer:
Tests stellen Eingriffe in die persönliche Freiheit des Mitarbeiters dar, weshalb grundsätzliche Alkoholtests vor Arbeitsantritt nicht legal sind. Rechtliche Grundlage hierfür ist Artikel 2 des Grundgesetzes.
Damit einer solchen Aufforderung nachzukommen ist, müsste ein begründeter Verdacht auf Alkohol am Arbeitsplatz vorliegen: Ein Mitarbeiter müsste also aufgrund der persönlichen Wahrnehmung anderer Personen an Alkoholmissbrauch denken lassen.
Voraussetzung ist allerdings darüber hinaus, dass der Betriebsrat in eine solche Handhabung wie einen Alkoholtest einwilligt (siehe § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG). In Österreich sind solche Tests stets freiwilliger Natur.
Pflichten: Wann ein Mitarbeiter seine Arbeit abbrechen muss
In einem solchen Fall sind die Zeugen sogar verpflichtet, der Sache auf den Grund zu gehen, wie es in §§ 15, 16 ArbSchG beschrieben wird. Wird also eine Alkoholisierung bei einem Mitarbeiter festgestellt, ist dieser an seiner Weiterarbeit zu hindern (siehe Rueden).
Rechtliche Grundlage dafür sind die von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, die verbindliche Pflichten bzgl. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz regeln. Gemäß Präventionsauftrag in § 14 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) richten sich diese an Unternehmen, welche dann abhängig von der Branche entsprechende Maßnahmen treffen. Doch auch für Mitarbeiter gibt es entsprechende Broschüren, die über die Prävention von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen und anderer gesundheitlicher Gefahren im Arbeitsumfeld aufklären. Arbeitgeber müssen bei der Zuweisung von Aufgaben die Augen offenhalten: Wenn ein Mitarbeiter offensichtlich nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit gefahrlos auszuführen, darf ihm diese Tätigkeit nicht übertragen werden.
Pflichten: Wenn ein Mitarbeiter heimgeschickt werden muss
Laut Haufe muss eine Person aufgrund einer „Gefährdung für die betriebliche Sicherheit“ mit dem Arbeiten aufhören und wird unter Beaufsichtigung nach Hause gebracht. Je nach Schwere der Alkoholisierung kann auch die Notfallmedizin zum Einsatz kommen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts trägt ein alkoholkranker Mitarbeiter keine Schuld an seinem Konsumverhalten (10 AZR 99/14). Hängt man also an dem Mitarbeiter, sollte man sich für seine Genesung mit einer Wiedereingliederung nach § 74 SGB V einsetzen – eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung ist in einem solchen Fall nicht möglich. Alkoholkrank? Erst einmal erhält der Mitarbeiter bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung.
In Österreich ist es beispielsweise so geregelt, dass ein Mitarbeiter, der von seinem Arbeitgeber nach einer Verwarnung sein Verhalten nicht ändert, aus Gründen der sogenannten „Vertrauensunwürdigkeit“ gekündigt werden kann.
Was der Arbeitgeber jenseits der Gesetze tun kann
Was im Betrieb getan werden kann
1. Bereits ein Alkomat im Flur kann motivierend auf Mitarbeiter wirken und dazu führen, vernünftiger zu werden. Denn auch wenn kein Vorgesetzter einen Mitarbeiter zu einem solchen Test auffordern wird, können witzelnde Kollegen, die an der Zahl interessiert sind, die nach einem ausgedehnten, noch am nächsten Tag riechbaren Partyabend herauskommt, zu einer unbequemen Messung führen.
2. Schockierende Zahlen präsentieren: Allgemein über die Konsequenzen von Genussgiften zu informieren, dürfte meist nicht ausreichen, um eine Verhaltensänderung betroffener Mitarbeiter zu bewirken. Ein Beispiel für motivierende, das sehr konkrete Zitate: „x Gläser im Jahr reichen bei einer Frau mit x kg Körpergewicht, um nach x Jahren eine Fettleber zu erzeugen.“
3. Arbeitspsychologen können eine Anlaufstelle sein, doch häufig dürften die wahren Probleme im privaten Bereich liegen, sodass die Hilfe des Arbeitspsychologen in der Empfehlung einer Psychotherapie o. Ä. besteht.
4. Führungskräfte sensibilisieren: Da Führungskräfte in Bezug auf dieses Thema selbst nicht immer vorbildlich sind – wie oben erwähnt – ist es ausgesprochen wichtig, auch diese zu sensibilisieren: Oft sind mangelnde Mitspracherechte die Ursache dafür, dass Frust hinuntergespült wird, anstatt dass wichtige Themen etwa mit Betriebsinhabern abgesprochen werden.
5. Das Arbeitsumfeld gesundheitsbewusst gestalten: Hängen an den Wänden bereits Gemälde, die auf irgendeine Weise Alkoholkonsum propagieren, oder steht grundsätzlich vorrätiger Sekt im Kühlschrank der Betriebsküche, wirkt sich ein solches Arbeitsumfeld nicht Idealismus förderlich auf den Einzelnen aus. Gratisobst und Mitarbeitersport sind ein guter Anfang!
6. Genügend Alkoholverweigerer im Team: Für Arbeitgeber ist es wichtig, zu beobachten, dass keine Art Gruppendruck bei Betriebsfeiern etc. entsteht und sich genügend komplett enthaltsame Personen finden, die grundsätzlich auf Alkohol zum Anstoßen verzichten. Das können gesundheitlich (alkoholkrank oder aus Überzeugung auf das Genussgift verzichtend) oder religiös motivierte Menschen sein.
Mitarbeiter am Arbeitsplatz besser im Zaum halten
Nehmen Zeugen wie andere Kollegen oder Kunden offensichtliche Zeichen der Alkoholisierung wahr wie Gangunsicherheit, Alkohol-Atem oder Lallen, können diese Zeichen protokolliert werden. Dies schafft eine Grundlage für eine Abmahnung, in welcher das genaue Datum der Alkoholisierung genannt wird. Verpflichtend werden solche Nachweise jedoch nicht bereits bei einer Abmahnung, sondern erst, wenn der Mitarbeiter gegen eine solche bzw. gegen eine Kündigung klagt.
Das Alkohol-Thema beim Vorstellungsgespräch
Manche Bewerber machen bereits beim Vorstellungsgespräch etwa aufgrund ihres Teints den Eindruck, häufig Hochprozentiges zu konsumieren. Es ist jedoch nicht legal, nach dem Alkoholkonsum von Bewerbern zu fragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Frage in der Praxis nicht gestellt wird. Die ideale Antwort? Als Bewerber bist du nicht dazu verpflichtet, diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Du kannst also schummeln, die Auskunft verweigern oder eine unverfängliche Antwort geben.
Artikel-Tipp: Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch
Wie verhält es sich rechtlich mit dem Thema Restalkohol?
Gemäßigter Konsum oder Restalkohol stellen keinen Verstoß gegen die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung dar (§ 15 DGUV-V1). So wird man nicht etwa zur Zahlung eines Bußgelds herangezogen oder trägt straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen, wenn man einmal lange und ausgiebig feiern gewesen ist, obwohl der Tag danach ein Arbeitstag ist (rueden.de).
Außerdem sollte man folgende Aspekte beachten:
- Wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Alkoholkonsums in seiner Leistung abfällt bzw. komplett ausfällt, greift der Unfallversicherungsschutz nicht: Stattdessen muss der Versicherte aufgrund von grober Fahrlässigkeit haften und ggf. die Leistung von Schadensersatz erbringen.
- Allerdings dürfte es kaum auf Toleranz stoßen, wenn die Party zu extrem ausgefallen ist und der Mitarbeiter trotzdem im Betrieb erscheint. Im Gegenteil: Es ist in einem solchen Fall sogar eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach vorheriger Abmahnung möglich (Grundlage hierfür ist dann die entsprechende Betriebsvereinbarung oder eine Verletzung der Pflichten nach § 611 BGB).
- Eine fristlose Kündigung hingegen ist für bestimmte Berufsgruppen umgehend möglich, auch wenn dieser sein Fehlverhalten zum ersten Mal an den Tag legt: So ist es verständlich, dass ein Arzt, ein Fahrer, ein Maschinenführer oder ein Pilot umgehend gekündigt wird, wenn er alkoholisiert am Arbeitsplatz erscheint.
- Doch auch zu viele Fehltage werden nicht gerade zur Beliebtheit eines Mitarbeiters führen, geschweige denn irgendwelche Karrieretüren öffnen.
Kündigung wegen Alkoholkonsums
Unfällen vorzubeugen steht an erster Stelle, weshalb ein Arbeitgeber handeln muss – auch aus dem Verantwortungsgefühl für die anderen Beteiligten heraus.
Wenn offensichtlich ist, dass Abläufe des Betriebs aufgrund der Alkoholisierung eines Mitarbeiters gefährdet werden könnten, stimmen Arbeitsgerichte einer fristlosen Kündigung zu, nachdem der Betroffene eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Die gesetzliche Grundlage für eine solche fristlosen Kündigung ist der § 626 BGB.
Was Kollegen tun können
Und wie geht man mit Kollegen um, die zu viel trinken?
Je nachdem, wie schwer die Person von Alkoholismus betroffen ist oder nicht, kann es entweder Sinn machen, den Kollegen einfach einmal direkt zu ermahnen oder ins Gewissen zu reden. In schweren Fällen ist ein klinischer Entzug unentbehrlich, damit mit dem Trinken aufgehört wird.
Der Umgang mit diesem Thema ist jedoch schwierig, da so mancher sehr kritikempfindlich reagieren wird, wenn er auf seinen übermäßigen Konsum angesprochen wird.
Pflichten des Arbeitnehmers
Gefährdung anderer oder der eigenen Person durch Alkohol am Arbeitsplatz
In Deutschland regelt die Arbeitsschutzvorschrift der Deutschen Gesellschaftlichen Unfallversicherung (DGUV), dass man sich nicht durch bestimmte Mittel wie Alkohol in einen Zustand versetzen darf, in welchem eine Gefahr für Personen entsteht. Dies entspricht einem sogenannten „relativen Alkoholverbot“, wie Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf n-tv.de schreibt.
Verstoß gegen die Treuepflicht: Die Toleranzgrenze
Wie es Haufe beschreibt, muss der Mitarbeiter eine sogenannte „Treuepflicht“ dem Arbeitgeber gegenüber berücksichtigen: Doch nicht nur dann, wenn er aufgrund von zu starkem Alkoholkonsum einer solchen Treuepflicht nicht mehr nachgehen kann, besteht Bedarf zur Verhaltensänderung: Denn die Toleranzgrenze für Alkohol kann unterschiedlich ausfallen, sodass trotz Arbeitsfähigkeit allein die Alkoholfahne zur Belästigung von Menschen in der Arbeit führen kann. Die rechtliche Grundlage für die Verpflichtungen des Arbeitnehmers ist § 611 ff. BGB – unter diese Verpflichtung wird verstanden, während der Arbeitszeit in einem „nüchternen“ Zustand zu sein bzw. in einem Zustand, sodass die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Fazit
Alkohol am Arbeitsplatz ist in vielen Unternehmen allgegenwärtig. Generell ist es schwierig, die Grenze zu ziehen zwischen dem gemütlichen, „harmlosen“ Kurz-vor-Feierabend-Sekt nach gelungenem Projektabschluss und Alkoholkonsum, der sich negativ auf deine Arbeitsleistung oder dein Verhalten am Arbeitsplatz auswirkt. Im Arbeitsumfeld bist du jedoch immer auf der sicheren Seite, wenn du auf Alkohol verzichtest. Mittlerweile ist auch der gesellschaftliche Druck, „mitzutrinken“, deutlich geringer als noch vor ein oder zwei Jahrzehnten. Wer jedoch tatsächlich ein Suchtproblem hat, muss dieses unbedingt mit professioneller Hilfe angehen, ansonsten drohen auch am Arbeitsplatz über kurz oder lang Konsequenzen. Da beim Arbeiten unter Alkoholeinfluss in vielen Berufen auch die Gefährdung anderer eine Rolle spielt, sind die Maßnahmen, die Arbeitgeber diesbezüglich treffen können, doch restriktiv.
Quellen:
grantthornton.at, fachanwalt.de, haufe.de, rechtsdepesche.de, ntv.de, rueden.de, beratung.de, firma.de, massvoll-geniessen.de
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