Arbeiten an den Osterfeiertagen: Das solltest du wissen
Ostern steht vor der Tür. Viele freuen sich auf ein paar freie Feiertage, um mehr Zeit mit der Familie verbringen zu können. Doch nicht jeder hat dieses Glück. Einige Leute müssen an gesetzlichen Feiertagen und somit auch über Ostern arbeiten. Das betrifft vor allem systemrelevante Berufe wie Ärzte, Rettungskräfte und Polizisten. Sie sind auch über Ostern für uns da und müssen daher auf eine Osterfeier verzichten oder sie verschieben. Wer darf bzw. muss an Ostern eigentlich arbeiten? Was genau ist arbeitsrechtlich erlaubt? Und wie läuft das mit den Feiertagszuschlägen und deren Versteuerung? Das erfährst du in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Arbeiten an Feiertagen
Karfreitag und Ostermontag – beides sind gesetzliche Feiertage, weshalb die meisten Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht arbeiten müssen und zu Hause bleiben dürfen. Dies ist in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Darin steht geschrieben, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.
Doch das gesetzliche Beschäftigungsverbot an Feiertagen gilt nicht für jeden. Es gibt Ausnahmen, und zwar dann, wenn die „Sonntags- oder Feiertagsarbeit zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist.“ Diese Reglung findet sich in § 13 Abs. 1 S. 2a ArbZG. In § 10 ArbZG wird außerdem geregelt, für welche Arbeitnehmer diese Ausnahme gilt. Das sind beispielsweise Angestellte im Sicherheitsdienst, Mitarbeiter in Gaststätten, Rettungsdienste, Arbeiter in Pflegeheimen und Mitarbeiter bei bestimmten Veranstaltungen. Insgesamt gibt es 16 Branchen, die an Feiertagen arbeiten müssen.
Feiertagszuschläge: Wer bekommt sie?
Wenn du an Feiertagen arbeiten musst, während andere ausschlafen dürfen und zusammen feiern, ist das erst einmal nicht so schön. Vielleicht macht es dir aber auch gar nichts aus. So oder so: Du möchtest sicher nicht, dass deine Arbeit ohne Belohnung einhergeht. Leider gibt es in vielen Bereichen keinen Feiertagszuschlag, da dieser in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtend ist. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht entschieden.
Aber dir kann ein Anspruch auf Sonn- oder Feiertagszuschlag auf anderem Wege entstehen. Zum Beispiel wenn dieser Zuschlag in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Oder aber, wenn die Betriebsvereinbarung eine entsprechende Klausel enthält.
Solltest du bisher immer Zuschläge bekommen haben, gilt vermutlich die betriebliche Übung, und du kannst davon ausgehen, dass du diese auch künftig erhältst. Mehr zu diesem Thema kannst du hier lesen: Betriebliche Übung: Aus Usus wird Pflicht?
Bekommst du von deinem Arbeitgeber keinen Sonn- und Feiertagszuschlag, muss dir dennoch ein Ersatzruhetag als Ausgleich gegeben werden. Dies wird in § 11 Abs. 3 ArbZG geregelt. Diesen Ersatzruhetag musst du innerhalb von acht Wochen nach dem Beschäftigungstag nehmen, es sei denn, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung sind andere Regelungen schriftlich vermerkt. Sollte dein Arbeitgeber dir diesen Tag nicht geben, kannst du rechtlich dagegen vorgehen.
Neben dem gesetzlichen gibt es auch das vertragliche Recht, welches angewandt werden kann. Vertraglich kann beispielsweise festgelegt werden, ob der Ostersonntag ein Feiertag oder nur ein Sonntag ist. Ein Feiertagszuschlag ist nämlich höher als ein Sonntagszuschlag. Die Steuerfreibeträge für Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht miteinander kombinierbar.
Feiertagszuschläge und Steuern
Feiertagszuschläge werden normalerweise vom Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und der steuerfreie Anteil des Zuschlags wird anhand des Grundlohns berechnet. Hier gilt der § 3b Einkommenssteuergesetz (EStG), welcher besagt, dass Sonn- und Feiertagszuschläge begrenzt steuerfrei sind. Zuschläge bis zu einem Stundenlohn von max. 50 € brutto bleiben von der Besteuerung unberührt.
Grundsätzlich gilt, dass Zuschläge bis zu einem prozentualen Wert von max. 125 % des Grundlohns (Nachtarbeit: 25 %, Sonntagsarbeit: 50 %, Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen: 125 %) sowie Sozialversicherungsbeiträge steuerfrei sind. Solltest du also einen Zuschlag erhalten, lohnt sich das Arbeiten an Feiertagen für dich. Wie hoch der Sonn- oder Feiertagszuschlag ist, muss individuell verhandelt werden. Das regelt jedes Unternehmen selbst, es gibt keine gesetzlichen Vorlagen.
Gut zu wissen: Wenn du am 1. Mai, an Heiligabend ab 14 Uhr oder an den beiden Weihnachtsfeiertagen arbeiten musst und einen Zuschlag erhältst, bleibt dieser sogar bis zu einer Höhe von 150 % des Grundlohns steuerfrei.
Betriebsferien an Ostern
Dein Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht über deine Urlaubsverteilung bestimmen, allerdings kann er unter Umständen Betriebsferien über Ostern anordnen. Dabei muss er nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allerdings die Wünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen – es sei denn, dringende betriebliche Belange stehen dem entgegen. Außerdem dürfen Betriebsferien generell nur angeordnet werden, wenn eine angemessene Ankündigungsfrist eingehalten wurde. Dies ist wichtig, damit Arbeitnehmer planen und sich darauf einstellen können. Zudem sollten die Betriebsferien in den regulären Schulferien liegen, damit Eltern nicht benachteiligt werden.
Hat dein Unternehmen allerdings einen Personal- oder Betriebsrat, darf dein Chef nicht selbst entscheiden. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat nämlich ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs. Es sei denn, es besteht eine gesetzliche oder tarifliche Regelung. Dies gilt laut Bundesarbeitsgericht auch für die Frage, ob im Unternehmen Betriebsferien angeordnet werden dürfen.
Fazit
Leider bekommt nicht jeder einen Zuschlag für die Arbeit an Feiertagen oder am Sonntag. Gehörst du allerdings zu den Arbeitnehmern, denen beispielsweise aufgrund eines Tarifvertrags ein Zuschlag zusteht, kannst du dich glücklich schätzen. Das Arbeiten an Feiertagen kann sich durch die steuerlichen Vorteile nämlich durchaus lohnen.
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