Für die meisten Geflüchteten, die nach Deutschland kommen, ist es die entscheidende Frage: Wann darf ich arbeiten? Das lässt sich gar nicht so leicht beantworten. Maßgeblich für den Zeitpunkt, ab wann gearbeitet werden darf, ist der Aufenthaltsstatus eines geflüchteten Menschen in Deutschland. Aber dann gibt es da auch noch bestimmte Ausnahmen, Stichwort „vorübergehender Schutzstatus“.

Die ersten drei Monate: Arbeitsverbot

Die ersten drei Monate, nachdem ein Flüchtling in Deutschland eingereist und registriert ist, gelten in der Regel als Wartezeit. Während dieses Aufenthalts steht er generell unter einem Arbeitsverbot. Anschließend hängt die Möglichkeit, in Deutschland einer geregelten, bezahlten Beschäftigung nachzugehen, vor allem von seinem Aufenthaltsstatus ab. Zwei Behörden spielen für Geflüchtete, die arbeiten wollen, eine wichtige Rolle: die Ausländerbehörde, die im zuständige Landratsamt angesiedelt ist, und die Bundesagentur für Arbeit. 

Stempel Asyl
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Wer darf wann arbeiten?

Anerkannte Flüchtlinge sowie Asylberechtigte dürfen in Deutschland arbeiten. Ihnen muss die Ausländerbehörde einen entsprechenden Aufenthaltsstatus zuweisen, der den uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht. 

Anders sieht es bei Asylbewerbern oder „geduldeten“ Personen aus. Diese müssen sich für eine Arbeitsbeschäftigung eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde einholen. Die Ausländerbehörde braucht dafür in der Regel wiederum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, um die sie sich in einem internen Vorgang selbst kümmert. Achtung: Dieser Vorgang gilt sogar für eine geringfügige Beschäftigung!

Bei Asylbewerbern oder Geduldeten, die sich bereits länger als vier Jahre in Deutschland aufhalten, entfällt die Zustimmung durch die Arbeitsagentur. Hier kann die Ausländerbehörde allein entscheiden.


Aktueller Sonderfall: Ukraine-Aufenthaltsübergangs-Verordnung

Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine wurde im Frühjahr 2022 Menschen, die von ukrainischem Gebiet vor dem Krieg geflüchtet sind, ein besonders schneller und unkomplizierter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht. Sie durften ohne Visum und Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und erhielten trotzdem aufgrund eines vorübergehenden Schutz-Status sofort Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Mittlerweile wurde die Verordnung in Details angepasst.

Aktuell gilt nun folgendes:

Menschen, die hierzulande aus der Ukraine in der Folge des Krieges eingereist sind, dürfen sich maximal 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten. In der Zwischenzeit muss ein regulärer Aufenthaltstitel beantragt werden. Geflüchteten aus der Ukraine wird jedoch ein vorübergehender Schutz gewährt. Sie erhalten also zwischenzeitlich von der Ausländerbehörde eine sogenannte Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“ und dürfen bereits arbeiten.

Auf Jobsuche in Deutschland? Hier geht es zum Jobportal für Geflüchtete aus der Ukraine:

jobs4ua.de

Beratung Geflüchteter im Arbeitsamt
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Beschäftigungsverbot: Für wen gilt es?

Ein Beschäftigungsverbot für Flüchtlinge greift in der Regel in drei Fällen. Es gilt 

  • während der Wartefrist der ersten drei Monate (nach Ausstellung des Ankunftsnachweises, der Asylantragstellung oder ab Erteilung der Duldung). Wird Geflüchteten ein spezieller vorübergehender Schutzstatus zugesprochen wie aktuell im Zuge des Ukrainekriegs, kann dies jedoch mit einer Fiktionsbescheinigung auch umgangen werden. Dann darf sofort eine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen werden.
  • für die Zeit, in der Flüchtlinge dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das heißt, die Wartezeit kann bis zu sechs Monate dauern.
  • wenn Geflüchtete aus einem sicheren Herkunftsland stammen und ihr Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde. Als sichere Herkunftsstaaten sind momentan definiert: alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

Übersicht: Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis

Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: Ihr Asylantrag wurde positiv beschieden.
Die Beschäftigung muss nicht genehmigt werden.

Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung: Ihr Asylverfahren ist noch in Bearbeitung.
Die Beschäftigung muss genehmigt werden.

Geflüchtete mit Duldung: Der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung jedoch ausgesetzt.
Die Beschäftigung muss genehmigt werden.


Fazit

Die deutsche Asylgesetzgebung ist eine komplizierte Sache. Geflüchtete brauchen auf jeden Fall Beratung und Hilfe, um sich im Behördendschungel zurecht zu finden. Informationen erhalten betroffene Personen sowohl bei der Bundesagentur für Arbeit als auch bei den Ausländerbehörden des jeweiligen Landratsamts. Lokale Helferkreise vor Ort bieten zudem Unterstützung für Asylsuchende an.

Quellen:
arbeitsagentur.de, bmas.de


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