Auf der Suche nach einem Job musst du vieles über dich preisgeben. Klar – denn dein zukünftiger Arbeitgeber möchte natürlich wissen, wen er da in sein Team holt. Deshalb werden dir im Vorstellungsgespräch die verschiedensten Fragen gestellt, damit sich der Personaler ein genaueres Bild von dir machen und somit einschätzen kann, wie gut du in das Unternehmen passt. Alles kein Problem. Was aber, wenn der potenzielle neue Arbeitgeber beim alten Arbeitgeber anruft, um von diesem weitere Informationen zu erhalten oder gewisse Aussagen zu überprüfen? Ist das überhaupt erlaubt? Was darf dein alter Chef alles über dich verraten und wo gibt es Grenzen? Die Antworten darauf findest du in diesem Artikel.

Anruf beim alten Arbeitgeber: Warum eigentlich?

Dein potenzieller neuer Arbeitgeber kann viele Gründe haben, weshalb er sich bei deinem ehemaligen Arbeitgeber über dich erkundigen möchte. Viele Bewerber hübschen ihren Lebenslauf auf, geben beispielsweise falsche Informationen zum letzten Gehalt, zu Sprachkenntnissen oder früheren Aufgaben. Auch wenn ein Bewerber mit seiner Unterschrift versichert, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, wird hier oft geflunkert. Doch für den Personaler ist dies schwer zu überprüfen. Insbesondere, wenn ein Lebenslauf zu perfekt ist, können Zweifel aufkommen. 

Erfahre in diesem Artikel, was du im Lebenslauf verschweigen darfst.

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Erlaubt oder nicht?

Eine ganz so eindeutige Antwort gibt es hier leider nicht, denn die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist umstritten und nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen sowie durch Interessensabwägung der Betroffenen zu beurteilen (Schulz NZA 1990, 717, 718).

In Deutschland gibt es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses besagt, dass jeder selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat dies noch zusätzlich bekräftigt. Des Weiteren kommt hier auch das sogenannte Unmittelbarkeitsgebot ins Spiel, wonach solche Daten unmittelbar beim Betroffenen erhoben werden sollten.

Nach diesen Kriterien darf der neue Arbeitgeber also nur Informationen bei deinem alten Chef einholen, wenn du vorab zugestimmt hast. Außerdem hast du das Recht, zu erfahren, welche Fragen gestellt werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass diese Vorgehensweise nicht zulässig ist. Insbesondere wenn dein alter Arbeitgeber noch nicht weiß, dass du kündigen möchtest und dich woanders beworben hast, kann so ein Anruf schnell negative Auswirkungen haben. Dein aktueller Arbeitgeber benötigt ebenfalls deine Zustimmung, um deine personenbezogenen Daten an Dritte herauszugeben.

Wie sieht es in der Realität aus?

Auch wenn der Personaler deine explizite Erlaubnis bräuchte, um bei deinem alten Arbeitgeber anzurufen, kannst du dir dennoch niemals sicher sein, dass er es nicht dennoch tut. Viele Führungskräfte sind gut vernetzt und kennen sich untereinander. Ein kurzer Anruf lässt sich kaum beweisen und genau so einen einwandfreien Beweis bräuchtest du, um rechtlich dagegen vorzugehen. Dazu kommt, dass Bewerber unter Druck gesetzt werden können, wenn sie die Erlaubnis verweigern. 

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Ausnahmen

Es gibt ein paar Ausnahmesituationen, in denen es ausnahmsweise erlaubt ist, den ehemaligen Arbeitgeber zu kontaktieren. Dies ist der Fall, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass die Angaben des Bewerbers nicht der Wahrheit entsprechen. Allerdings muss hier vorher abgewogen werden, ob es nicht doch eine andere Möglichkeit gibt, den Wahrheitsgehalt zu überprüfen, beispielsweise durch die Einforderung weiterer Unterlagen im Original. Die Kontaktaufnahme zum alten Arbeitgeber wäre allerdings nur schriftlich zulässig und der Bewerber sollte auch hier darüber informiert werden. 

Was darf der Arbeitgeber preisgeben?

Wird dein alter Arbeitgeber dennoch angerufen, Erlaubnis hin oder her, so ist er nicht verpflichtet am Telefon Auskunft über dich zu geben. Tut er dies aber dennoch, muss er auf die Balance zwischen Wahrheitspflicht und Wohlwollenspflicht achten (Bundesarbeitsgericht, BGH 26.11.1963 – VI ZR 221/62). Er sollte also nicht von den Aussagen des ausgestellten Arbeitszeugnisses abweichen und diesen erst recht nicht widersprechen. Zudem darf er dir keine Steine in den Weg legen und deine weitere Karriere nicht vorsätzlich behindern. 

Ausnahmen bilden hier allerdings Straftaten, wie etwa Diebstahl. In diesem Fall hat der alte Chef die Pflicht, den neuen Arbeitgeber zu warnen. Allerdings gilt dies erst dann, wenn der Mitarbeiter tatsächlich überführt und nachgewiesen wurde, dass er schuldig ist. Zudem muss die Straftat für die neue Stelle relevant sein. Solange der Mitarbeiter allerdings noch in einem laufenden Verfahren steckt und nicht klar ist, wie dieses ausgeht, darf der ehemalige Arbeitgeber nichts dergleichen erwähnen.

Bestehendes vs. beendetes Arbeitsverhältnis

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist die gesetzliche Lage zu Anrufen beim früheren Arbeitgeber unklar. Dennoch kann man hier zwischen zwei verschiedenen Fällen unterscheiden. Ausschlaggebend ist, ob der Bewerber aktuell ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis hat, oder ob dieses bereits beendet wurde. Besteht das Arbeitsverhältnis noch, darf sich der neue Arbeitgeber nicht bei deinem derzeitigen Chef erkundigen. Dies besagen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Fürsorgepflicht, welcher auch der zukünftige Arbeitgeber unterliegt. Ist das Arbeitsverhältnis allerdings bereits beendet, ist so ein Anruf dagegen unter Umständen zulässig (3 AZR 389/83). 

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Wie kann man vorbeugen?

Leider kannst du dir nie sicher sein, ob dein potenzieller Arbeitgeber nicht doch zum Hörer greift, und ebenso wenig kannst du kontrollieren, was dein Ex-Chef über dich berichtet. Damit sein Urteil möglichst positiv ausfällt, ist es natürlich von Vorteil, wenn ihr im Guten auseinander gegangen seid und nicht im Streit. Bemühe dich darum generell um einen versöhnlichen Abgang, um gut in Erinnerung zu bleiben. Des Weiteren solltest du in deinem Lebenslauf unbedingt bei der Wahrheit bleiben und deine Leistungen glaubhaft darstellen, sodass erst gar keine Zweifel beim Personaler entstehen. 

Tipp: Um auf Nummer sicher zu gehen, kannst du in deinen Bewerbungsunterlagen zusätzlich vermerken, dass du dich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindest und deine Bewerbung daher vertraulich behandelt werden soll. 

Fazit

Ob der Personaler über den Bewerber bei seinem alten Arbeitgeber Informationen einholen darf, ist gesetzlich nicht eindeutig klar. Fest steht: Greift der neue Arbeitgeber zum Hörer, bewegt er sich auf sehr dünnem Eis. Ein Anruf sollte nur in absoluten Ausnahmesituationen getätigt werden und vorab sollte das schriftliche Einverständnis des Bewerbers eingeholt werden. Da es in der Realität aber meist anders aussieht, ist es wichtig, bei der Bewerbung unbedingt ehrlich zu bleiben und aufs Schummeln zu verzichten. So brauchst du auch keine Angst vor einem Anruf aus der Personalabteilung zu haben. 

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