Corona im Arbeitsalltag: Masken am Arbeitsplatz
Die Maske am Arbeitsplatz ist zum neuen Pflicht-Kleidungsstück geworden. Aufgrund der Corona-Pandemie müssen Arbeitnehmer in vielen Fällen eine Mund-Nasen-Bedeckung bei der Arbeit tragen. Wo und wann eine Maskenpflicht gilt, hat der Gesetzgeber mittlerweile in speziellen Verordnungen festgelegt – die sich allerdings auch immer wieder ändern, da sie dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasst werden. Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten die entsprechenden Richtlinien kommunizieren und tut im eigenen Interesse gut daran, die Einhaltung der Regeln zu überprüfen.
Inhaltsverzeichnis
Masken am Arbeitsplatz: Was ist Vorschrift?
Am 20. Januar 2021 hat der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung der Öffentlichkeit vorgestellt. Darin wurden bisherige Regelungen fortgesetzt, und um neue Vorschriften ergänzt. Zusammengefasst gelten nun folgende arbeitsschutzrechtliche Maßgaben:
- Zu anderen Personen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden; das gilt auch in Kantinen und Pausenräumen.
- Wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, sind die Mitarbeiter zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken, zertifizierten FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken verpflichtet.
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, so müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken bereitstellen.
- In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife sowie Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
FFP2, medizinisch oder Atemschutz?
Reichten einfache Stoffmasken bislang im Regelfall auch am Arbeitsplatz aus, so müssen es nun spezielle Masken sein – sofern der Mindestabstand im Büro nicht eingehalten werden kann. Der Gesetzgeber schreibt jetzt medizinische Gesichtsmasken, umgangssprachlich auch OP-Masken, FFP2-Masken oder Atemschutzmasken vor. Am komfortabelsten für den Träger sind sicherlich OP-Masken, gerade wenn man längere Zeit am Stück die Maske tragen muss. Eine höhere Filter- und Schutzwirkung haben natürlich FFP2-Masken.
Medizinische Masken wie auch FFP2-Masken sind übrigens wirklich Einwegprodukte. Sie sollten nicht wiederverwendet werden. Das empfiehlt auch das RKI auf seiner Homepage.
Wer den ganzen Arbeitstag über Maske tragen muss und nicht in einem medizinisch sensiblen Bereich arbeitet, wird in der Regel eher auf OP-Masken zurückgreifen als auf FFP2-Masken. Warum? FFP2-Masken haben eine höhere Filterwirkung und erhöhen dadurch den Atemwiderstand. Und das merkt man bereits nach relativ kurzer Tragedauer: Man bekommt einfach schlechter Luft. Für kurze Wege oder Einkäufe ist das durchaus erträglich. Wer aber über mehrere Stunden hinweg ohne Unterbrechung Maske tragen muss, der spürt mit einer FFP2-Maske deutlich mehr Beeinträchtigung.
Die Masken kommen ja ursprünglich aus dem Arbeitsschutz und wurden nicht für den Gebrauch von Jedermann und Jederfrau entwickelt. Nach Arbeitsschutzrichtlinien ist zum Beispiel nach einer Tragedauer einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil von max. 75 Minuten eine Pause vorgeschrieben, wenn man mittelschwere körperliche Arbeit verrichtet. Diese Pause sollte mindestens 30 Minuten betragen. Spätestens nach ca. acht Stunden Gesamttragezeit (aufaddiert) sollten die Masken sowieso entsorgt werden.
Kostenübernahme
Dein Arbeitgeber ist nun verpflichtet, dir mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen; oder natürlich eine FFP2-Maske oder ein gleichwertiges Produkt. Die Masken gelten nämlich wie Sicherheitsschuhe oder Ähnliches zur Schutzausrüstung, für die bzw. für deren Kosten der Arbeitgeber aufkommen muss. Deine Firma muss dafür Sorge tragen, dass die Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz sehr gering ist, und deshalb ist sie auch dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Darum gilt auch: Hältst du dich nicht an die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und wirst von deinem Arbeitgeber erwischt, kannst du durchaus eine Abmahnung erhalten. Das kann sogar bis zur verhaltensbedingten Kündigung gehen, wenn du dich langfristig weigerst, eine Maske zu tragen. Anders sieht es natürlich aus, wenn jemand ein ärztliches Attest vorweist, in dem bestätigt ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann. In diesem Fall ist gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden, wie der Mitarbeiter weiterarbeiten kann, ohne dass eine zu große Eigen- und auch Fremdgefährdung besteht. Schließlich muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Gesundheit aller Mitarbeiter in ausreichendem Maße geschützt ist.
Handhabung der Maske
Für alle Maskenträger gilt: Wichtig ist vor allem, dass du die Maske korrekt benutzt. So solltest du unbedingt darauf achten, dass du sowohl beim Auf- als auch beim Absetzen der Maske nur die Bänder anfasst. Auf keinen Fall darfst du die Außenseite der Maske berühren, denn dadurch kann die Schutzwirkung gemindert werden. Vorsicht, das ist gar nicht so leicht, vor allem wenn man sich die Maske nur schnell mal zurechtzupfen will. Dabei passiert es leider oft, dass man aus Versehen die Außenseiten der Maske berührt. Brillenträger sind besonders gefährdet: Mit Maske beschlagen sehr oft die Gläser, sodass man nichts mehr sieht. Schnell greift man dann an die Maske, um den Sitz zu überprüfen… Besser nicht!
Eine sehr hilfreiche Übersicht zu den verschiedenen Maskentypen, ihren Eigenschaften und wie sie benutzt werden sollen, findet sich auf www.bfarm.de.
Fazit
Klar ist: Jeder von uns sehnt wohl den Tag herbei, an dem man endlich nicht mehr mit Maske durch die Welt spazieren muss. Doch während man beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel nur eine kurze, überschaubare Zeit die Maske trägt, sieht es am Arbeitsplatz bei einem normalen acht Stunden Tag dann doch anders aus. Maske auf gilt prinzipiell immer dann, wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können und/oder die Anzahl der Personen in einem Raum so groß ist, dass eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dir die vom Gesetzgeber geforderten Masken in ausreichender Anzahl für deinen Arbeitsalltag im Büro zur Verfügung zu stellen.
Quellen: bmas.de, rki.de, br.de
Aktuelle Jobangebote
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.
Veronika ist Redakteurin und Content-Managerin. Sie hat Kommunikationswissenschaften, Arbeits- und Organisationspsychologie sowie Französische Sprachwissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München studiert und ist bereits über 15 Jahre journalistisch in Print und online unterwegs. Für careeasy – Dein Karriere-Magazin von stellenanzeigen.de recherchiert und schreibt Veronika zu Themen rund um Studium & Ausbildung, Karriere, Gesundheit im Job und Arbeitsrecht.