Corona-Impfung: Was darf der Arbeitgeber anordnen?
Impfungen waren schon immer ein Thema, über das viel diskutiert wurde. Auch im Hinblick auf die neue Corona-Impfung gehen die Meinungen auseinander. Die einen sind froh, dass es nun endlich ein Vakzin gegen das Virus gibt, andere möchten auf keinen Fall unter die Nadel. Eine generelle Impfflicht gegen Corona gibt es nicht, der Gesetzgeber hat sich bis jetzt bewusst dagegen entschieden und wiederholt betont, dass dies auch so bleiben wird. Was aber, wenn eine Impfverweigerung Probleme am Arbeitsplatz hervorruft? Dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in bestimmten Fällen trotzdem zu einer Impfung zwingen?
Inhaltsverzeichnis
Impfen: Ja oder nein? So denkt Deutschland
Laut einer Erhebung des Meinungsforschungsinstituts YouGov würde sich jeder zweite Deutsche (49 Prozent) gegen Corona impfen lassen. 19 Prozent lehnen eine Impfung gänzlich ab, der Rest ist unentschlossen oder möchte erst einmal abwarten. Auch bei der Frage zur Impfpflicht sind die Deutschen gespalten. 44 Prozent befürworten die Pflicht zur Impfung, 40 Prozent sind dagegen. Auffällig ist, dass ältere Menschen eher für eine Impfflicht plädieren als jüngere. (Quelle: yougov.de)
Was sind die Argumente der Impfgegner?
Impfgegner gab es auch schon vor Corona und müssen nicht unbedingt Verschwörungstheoretiker oder Esoteriker sein. Tatsächlich gibt es sogar unter Ärzten einige Impfverweigerer, die dies öffentlich bekunden. Wie Impfgegner ihre Einstellung argumentieren, kannst du in diesem Artikel nachlesen:
Impfverweigerer: Wann wird das Thema am Arbeitsplatz zum Problem?
Impfpflicht bei Masern
Seit letztem Jahr gibt es eine gesetzliche Impfflicht gegen Masern für Erzieher, Lehrer sowie für bestimmte Berufe im Bereich Gesundheit. Gegen Masern geimpfte Personen können das Virus nicht mehr verbreiten, weshalb sie mit der Schutzimpfung zur Eindämmung des Virus beitragen.
Bei der Corona-Impfung dagegen ist jedoch bis jetzt noch unklar, ob die Verbreitung durch die Impfung tatsächlich gestoppt wird, oder ob sie nur den Geimpften schützt. Dies wird gerade noch erforscht und erste Ergebnisse werden laut Robert-Koch-Institut wohl frühestens im Februar vorliegen. Falls die Untersuchungen ergeben sollten, dass Geimpfte nicht mehr ansteckend sind, könnte dies die Rechte einiger Arbeitgeber eventuell ändern, da Impfen dann nicht mehr nur Privatsache ist.
Welche Rechte hat der Arbeitgeber?
Kurz gesagt: Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter zum aktuellen Stand nicht dazu zwingen, sich impfen zu lassen. Denn dies ist Privatsache und eine Anordnung würde einen starken Eingriff in die Grundrechte darstellen, weshalb sie nur auf Basis einer gesetzlichen Pflicht möglich wäre. Der Arbeitgeber kann also momentan keine Maßnahmen ergreifen und Impfverweigerer daher auch nicht benachteiligen. Zudem muss dem Arbeitgeber auch nicht proaktiv mitgeteilt werden, ob man geimpft ist oder nicht – es sei denn, dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, beispielsweise bei regelmäßigem Kundenkontakt des Arbeitnehmers mit Risikogruppen.
Ein Sonderfall sind daher medizinische Berufe wie Ärzte und Pfleger und andere Berufe, bei denen die Mitarbeiter mit Risikopatienten in Kontakt kommen. Hier könnten Mitarbeiter ohne Impfschutz andere durch eine Verweigerung eventuell gefährden. Der Arbeitgeber hat hier zwar weitreichende Befugnisse, kann die Arbeitnehmer aber trotzdem nicht zur Corona-Schutzimpfung zwingen.
Falls sich jedoch herausstellen sollte, dass Geimpfte nicht mehr infektiös sind, könnte sich die Situation ändern. Auch dann kann der Arbeitgeber zwar immer noch nicht zur Corona-Schutzimpfung zwingen, es könnte aber sein, dass Bewerber in bestimmten Berufen ohne Impfschutz nicht mehr beschäftigt werden. Zudem könnte es zu personenbedingten Kündigungen kommen, da man in gewissen Berufsgruppen ohne Impfung nicht mehr für den Beruf geeignet ist.
Ein weiterer potenzieller Nachteil: Einige Arbeitnehmer fragen sich derzeit, ob sie bei einer Corona-Erkrankung oder einer Quarantäne-Verordnung ihr Gehalt weiter bezahlt bekommen, auch wenn sie keinen Impfschutz haben. Denn im Infektionsschutzgesetz steht, dass im Falle einer Quarantäne kein Anspruch besteht, wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die öffentlich empfohlen wurde, hätte vermieden werden können. Anders sieht das allerdings bei einer Erkrankung aus. Denn in diesem Falle entfällt die Weiterzahlung des Gehaltes nur, wenn sie schuldhaft verursacht wurde. Die Existenz einer Impfung begründet jedoch keinen solchen Verstoß.
Fazit
Eine generelle Impfflicht soll es erst einmal nicht geben, weshalb niemand zu einer Impfung gezwungen werden kann. Impfgegner haben das Recht, sich gegen eine solche zu entscheiden. Dennoch könnten sich dadurch für sie in manchen Branchen auf lange Sicht Konfliktpotenziale am Arbeitsplatz ergeben. Wie bei der Masernerkrankung auch, wäre es eventuell denkbar, dass für bestimmte Berufe ein Impfnachweis notwendig werden wird. Zunächst einmal bleibt abzuwarten, ob Geimpfte das Virus nicht weiter verbreiten können und damit tatsächlich zu dessen Eindämmung beitragen.
(Quellen: focus.de, t-online.de)
Aktuelle Jobangebote
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.
Marina ist Redakteurin, Content-Managerin & Autorin. Sie hat Romanische Sprachen, Literatur & Linguistik an der Ludwig-Maximilians-Universität München studiert. Schreiben ist für sie nicht nur ein Beruf, es ist auch ihre große Leidenschaft. Für careeasy – Dein Karrieremagazin von stellenanzeigen.de schreibt Marina freiberuflich über Themen rund um Bewerbung, Karriere und Persönlichkeitsentwicklung.