Corona-Krise: Das müssen Auszubildende jetzt wissen
Mit einer ohnehin niedrigen Ausbildungsvergütung trifft es Auszubildende in der Corona-Krise besonders hart. Eine durch Kurzarbeit bedingte Kürzung des Gehalts auf 60 Prozent würde viele junge Menschen in eine mehr als missliche Lage bringen, zudem werden sie aktuell von Unsicherheiten und verschiedenen Ängsten geplagt: Wie geht es jetzt weiter? Wann finden meine Prüfungen statt? Ist mein Ausbildungsplatz gefährdet? Glücklicherweise genießen die derzeit rund 1,3 Millionen Azubis in Deutschland einen besonderen Schutz. Doch was genau bedeutet das für dich?
Inhaltsverzeichnis
Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengestellt, die du als Auszubildender jetzt unbedingt wissen solltest.
Wichtig: Da jedes Bundesland im Fall Corona selber entscheiden und individuell handeln darf, gelten auch für Berufsschulen und Betriebe teilweise andere, ortsabhängige Entscheidungen der Länder.
Darf mir mein Betrieb als Azubi Kurzarbeit anordnen?
Wenn dein Betrieb Kurzarbeit anmeldet bist du als Auszubildender normalerweise nicht davon betroffen, da Auszubildende hier besonderen Schutz genießen. Der Ausbildungsbetrieb muss dafür sorgen, dass deine Ausbildung weiterhin ermöglicht wird, selbst wenn andere Mitarbeiter bereits in Kurzarbeit sind, da er nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG eine Ausbildungspflicht hat. Dazu hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
- Deinen Ausbildungsplan anpassen
- Ausbildungsinhalte vorziehen
- Besondere Ausbildungsveranstaltungen durchführen
- Dich vorübergehend in eine andere Abteilung versetzen
Das Ausbildungspersonal muss ebenfalls weiter zur Verfügung stehen und sollte deshalb ebenfalls nicht von Kurzarbeit betroffen sein. Dein Betrieb muss alles in seiner Macht Stehende probieren, um deine Ausbildung weiter zu gewährleisten und darf auch deine Ausbildungsvergütung nicht kürzen, da diese kein Arbeitslohn ist, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung.
Kurzarbeit während der Ausbildung sollte nur der allerletzte Ausweg sein und ist auch wirklich nur dann erlaubt, wenn es für das Unternehmen keine andere Möglichkeit mehr gibt. Durch die aktuelle Corona-Krise gehen vielen Betrieben leider die verfügbaren Mittel aus, weshalb es jetzt durchaus auch vorkommt, dass Azubis nach Hause geschickt werden. Solltest du davon betroffen sein hast du nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG immerhin für mindestens sechs Wochen einen Anspruch auf volle Ausbildungsvergütung. Nach Ablauf der sechs Wochen kannst du dann eventuell auch als Auszubildender ausnahmsweise Kurzarbeitergeld bekommen.
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Ist meine Übernahme gefährdet?
Solange keine neue Vereinbarung im Betrieb getroffen wird, bleiben deine tarifvertraglichen Regelungen zur Übernahme weiterhin bestehen. Du solltest dich hier unbedingt bei deinem Betriebsrat erkundigen, um mehr zu erfahren. Laut §12 Abs. 1 Satz 2 BBiG behält eine Übernahmevereinbarung ihre Wirksamkeit, wenn sie innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der Ausbildung geschlossen wurde. Dies gilt auch für mündliche Vereinbarungen, wobei eine schriftliche Festhaltung unbedingt empfohlen wird.
Welche Auswirkungen hat eine drohende Insolvenz meines Betriebes auf meine Ausbildung?
Wenn dein Betrieb mit einer drohenden Insolvenz zu kämpfen hat oder durch die aktuelle Corona-Pandemie über längere Zeit zum Erliegen kommt, kann es passieren, dass dadurch seine Ausbildungseignung entfällt. Sollte dies der Fall sein, muss sich dein Arbeitgeber zusammen mit der IHK oder Handwerkskammer und der Arbeitsagentur rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für dich kümmern.
Sollte dein Betrieb nur vorübergehend geschlossen sein, musst du keinen Zwangsurlaub nehmen oder Überstunden abbauen und dir werden auch keine Minusstunden eingetragen.
Welche Auswirkung hat die Schließung der Berufsschule auf meine Ausbildung?
Generell gilt, dass du als Auszubildender bei einer vorübergehenden Schließung der Berufsschule im Betrieb erscheinen musst. Dies regelt der § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, in dem festgelegt ist, dass der Betrieb die Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung freistellt. Sollte dir deine Berufsschule jedoch Aufgaben für die Zeit geben, in der sie geschlossen ist, oder Online-Unterricht anbieten, muss dein Betrieb dies natürlich berücksichtigen und dir ausreichend Zeit zum Bearbeiten der Aufgaben einräumen. Aufgabe der Schule ist es, dir die notwendigen technischen Mittel, wie etwa Programme oder Geräte zur Verfügung zu stellen, damit du am Unterricht teilnehmen kannst. Zur Not kann hier auch der Ausbildungsbetrieb helfen.
Azubis sollten sich prinzipiell bei ihrem Arbeitgeber und ihrer JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) zu aktuellen Maßnahmen erkundigen, da viele Unternehmen individuell mit der Situation umgehen. So könnten zwischen JAV und Ausbildungsleitung eventuell alternative Ausbildungsinhalte vereinbart werden.
Als dual Studierender musst du ein paar Sonderheiten beachten. So gelten die oben genannten Regelungen des BBiG für dich nur, wenn du parallel zum Studium eine berufliche Ausbildung absolvierst, also ein ausbildungsintegriertes duales Studium machst. Für praxisintegriert dual Studierende, die nur zu den Praxisphasen im Betrieb arbeiten und einen ausschließlich akademischen Abschluss erhalten, gilt das Gesetz nicht. Solltest du eine schulische Ausbildung machen, erhältst du von deiner Schule alle wichtigen Informationen zu den Maßnahmen.
Wann öffnen die Berufsschulen wieder?
Am Mittwoch, dem 16. April beschloss die Bundesregierung eine vorsichtige Wiedereröffnung der Schulen zunächst für Abschlussklassen, da Präsenzunterricht für die anstehenden Abschlussprüfungen wichtig ist. Nicht alle Länder wollen die Schulen jedoch zur selben Zeit öffnen. Hier ist ein Überblick über das Vorhaben der verschiedenen Bundesländer mit dem Stand vom 28.04.2020.
- Baden-Württemberg: Der Unterricht beginnt ab 4. Mai für alle Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die im laufenden oder kommenden Jahr eine Abschlussprüfung ablegen müssen.
- Bayern: Seit dem 27. April dürfen die Abschlussklassen an den Gymnasien, Real- und Mittelschulen sowie Meisterklassen zur Prüfungsvorbereitung in kleinen Gruppen zurück in den Unterricht. Der reguläre Schulbetrieb soll erst ab dem 11. Mai wieder schrittweise, gestaffelt nach Klassenstufen, beginnen.
- Berlin: Die Abiturprüfungen finden in Berlin bereits seit dem 20. April statt. Zehntklässler dürfen seit dem 27. April zur Prüfungsvorbereitung in die Schule zurückkehren. Ab dem 4. Mai dürfen auch die Jahrgangsstufe 6 an den Grund- und Gemeinschaftsschulen sowie Schüler weiterführender Schulen, die im kommenden Jahr ihren Abschluss machen wollen, zurück in den Unterricht. Im Laufe der nächsten Wochen sollen die Schulen dann für weitere Jahrgänge geöffnet werden.
- Brandenburg: Am 27. April konnten zunächst die Abschlussklassen wieder in die Schule zurückkehren. Die Abiturprüfungen fingen am 20. April an. Ab dem 4. Mai sind auch die Jahrgangsstufe 6 der Grund- und Förderschulen sowie die Abschlussklassen des kommenden Jahres wieder zurück im Unterricht. Ab dem 11. Mai soll die Schule dann auch für Fünftklässer geöffnet werden.
- Bremen: Auch in Bremen haben die ersten Abiturprüfungen bereits begonnen. Den Schülern stand es frei, ob sie entweder am 22. April oder am 12. Mai mit den Prüfungen beginnen möchten. Zudem können die 10. Klassen der Oberschulen und die Vorbereitungsklassen der Gymnasialen Oberstufen seit dem 27. April wieder am Unterricht teilnehmen. Seit dem 4. Mai dürfen die 4. Klassen der Grundschulen und die Abschlussklassen des kommenden Jahres wieder in die Schule.
- Hamburg: In Hamburg werden die Angebote in den Schulen seit dem 27. April wieder schrittweise aufgebaut. Auch hier sind als Erstes wieder die Abschlussklassen in den Unterricht zurückgekehrt. Seit dem 4. Mai sind die Schulen auch für die Klassenstufen 4 der Grundschule, die Stufe 6 der Gymnasien und die Oberstufen von Stadtteilschulen und Gymnasien wieder geöffnet.
- Hessen: Der reguläre Schulbetrieb wurde seit dem 27. April schrittweise wieder aufgenommen. Auch hier hat der Unterricht zunächst für die Abschlussjahrgänge begonnen. Abiturienten müssen nur noch zur mündlichen Prüfung erscheinen. Die Schulpflicht für Viertklässler wird während der Corona-Krise außer Kraft gesetzt.
- Mecklenburg-Vorpommern: Seit dem 27. April haben in Mecklenburg-Vorpommern die Jahrgangsstufen 10, 11 und 12 den Unterricht wieder aufgenommen. Seit dem 4. Mai dürfen Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die im Schuljahr 2020/21 ihre Prüfungen ablegen müssen, zurück in die Schule. Auch Viertklässler dürfen für ein reduziertes schulisches Angebot in den Unterricht.
- Niedersachsen: Am 27. April begann der Unterricht in Niedersachsen für die Jahrgänge 9, 10 und 13. Die Abiturprüfungen wurden auf den 11. Mai verschoben. Seit dem 4. Mai sind die Viertklässler zurück im Unterricht, am 11. Mai sollen die Zwölftklässler folgen. Am 18. Mai dürfen die 3., 9. und 10. Klassen zurückkehren und die restlichen Klassen sollen zwischen Ende Mai und Mitte Juni folgen.
- Nordrhein-Westfalen: Schüler der Abschlussklassen dürfen seit dem 23. April wieder zurück in die Schule, wobei dies für Abiturienten freiwillig ist, für die Klassenstufen 9 und 10 jedoch Pflicht. Ab dem 4. Mai sollen auch Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, denen Prüfungen bevorstehen, sowie die letzte Grundschulklasse zurück in die Schule.
- Rheinland-Pfalz: Der Unterricht startete für Abiturienten und vor Prüfungen stehende Berufsschüler am 27. April. Seit dem 4. Mai sind auch Viertklässler und Schüler mit Abschlussprüfungen im kommenden Jahr wieder in den Schulen.
- Saarland: Seit dem 4. Mai beginnt der Unterricht zunächst für die Abschlussklassen der weiterführenden Schulen sowie in den 4. Klassen der Grundschulen. Die Abiturprüfungen sollen am 20. Mai starten.
- Sachsen: In Sachsen wurden die Schulen bereits seit dem 19. April für Schüler der Abschlussklassen nach und nach geöffnet. Dazu gehören die 10. und 12. Klassen und die Berufsschüler im letzten Ausbildungsjahr. Seit dem 4. Mai dürfen weitere Stufen zurückkehren.
- Sachsen-Anhalt: Auch in Sachsen-Anhalt finden bereits wieder Prüfungen sowie Prüfungsvorbereitungen statt. Für Jahrgänge, die im kommenden Jahr ihre Abschlussprüfungen machen sollen, ist die Schule seit dem 4. Mai wieder geöffnet.
- Schleswig-Holstein: Schulen bleiben bis zum 4. Mai geschlossen, ab dem 6. Mai öffnen sie zunächst für die 4. Klassen der Grundschule, den 6. Jahrgang auf dem Gymnasium. Berufliche Schulen nehmen ab dem 6. Mai Präsenzangebote für einzelne Klassen nach Maßnahme der Entscheidung der beruflichen Schulen wieder auf.
- Thüringen: Abiturienten dürfen seit dem 27. April wieder zurück in den Unterricht, ebenfalls die Abschlussklassen der höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege. Ab dem 4. Mai folgen Jahrgänge, die in diesem Jahr Prüfungen ablegen müssen. Am 7. Mai beginnt der Unterricht dann für Schüler aller Jahrgangsstufen mit besonderem Unterstützungsbedarf.
Wann finden meine Prüfungen statt?
Aufgrund der Corona-Pandemie werden die bundeseinheitlichen schriftlichen Abschlussprüfungen im Sommer 2020 in allen Ausbildungsberufen verschoben. Zusätzlich werden bis Ende Mai auch keine schriftlichen IHK-Fortbildungsprüfungen geschrieben. Die schriftlichen IHK-Abschlussprüfungen werden in der Zeit vom 16. bis 19. Juni 2020 nachgeholt:
- 16. und 17. Juni 2020: industriell-technische Abschlussprüfungen
- 18. und 19. Juni 2020: kaufmännische schriftliche Abschlussprüfungen
Dies gilt jedoch nicht für Baden-Württemberg. Genauere Informationen zu den Prüfungen findest du auf der Webseite der IHK in deinem Bundesland.
Deine Ausbildungszeit verlängert sich durch die verschobenen Prüfungen nicht, sondern endet regulär zum vereinbartem Ausbildungsende in deinem Vertrag, selbst wenn du die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt hast. Wenn du möchtest, kannst du jedoch bei der IHK freiwillig eine Verlängerung der Ausbildung beantragen, wenn sie erforderlich wäre, um dein Ausbildungsziel zu erreichen.
Die Zwischenprüfungen für das Frühjahr 2020 wurden von den IHK-Gremien komplett gestrichen. Es gibt keinen Nachholtermin. Dies hat jedoch keine negativen Folgen für deinen Berufsabschluss.
Quellen: ausbildung.de, deutschlandfunk.de, igmetall.de
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