Ab dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz. An wen richtet es sich, welche Regelungen finden sich im Gesetzestext und was ändert sich konkret zur aktuellen Situation? Wir haben für dich die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das neue Gesetz zusammengestellt.

1. Worum geht es im Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Die Arbeitsmarktsituation in Deutschland ist bereits seit einigen Jahren für Bewerber sehr entspannt und stabil. Man spricht in solchen Phasen von einem Arbeitnehmermarkt. Das will heißen, dass die Unternehmer quasi in einem „War for Talents“ um die besten Kandidaten konkurrieren, und dass auch viele Stellen unbesetzt bleiben. Speziell in bestimmten Branchen herrscht mittlerweile ein eklatanter Fachkräftemangel. Besonders betroffen ist aktuell der Pflegebereich, aber auch Erzieher und Fachkräfte in bestimmten Handwerksberufen werden extrem gesucht. 

Was tun, wenn Fachkräfte im Inland partout nicht mehr aufzutreiben sind? Man versucht, Personal aus anderen Ländern nach Deutschland zu holen. Und das soll mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz nun schneller und unkomplizierter vonstatten gehen. Dabei regelt das Gesetz speziell die Bedingungen für den Zuzug von Fachkräften aus sogenannten Drittstaaten, das sind Länder außerhalb der EU. Oftmals sind es nämlich bislang bürokratische Hürden, die sowohl potenzielle ausländische Arbeitnehmer als auch deutsche Firmen von solch einer Lösung abhalten. Denn Ausländer aus Drittstaaten, die hier längerfristig arbeiten und leben möchten, brauchen ein Visum.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen also gezielt Fachkräfte mit Hochschulabschluss sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung aus dem EU-Ausland nach Deutschland geholt werden, um dem Bewerbermangel in bestimmten Branchen entgegenzuwirken.

Ausländische Fachkraft
Bildquelle: www.istockphoto.com / Chainarong Prasertthai

2. Was ist eine „Fachkraft“?

Eine Fachkraft im Sinne des Gesetzes ist ein Kandidat aus dem EU-Ausland, der

  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt oder
  • einen deutschen Hochschulabschluss, einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einen dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss vorweisen kann.

Ein Sonderfall ist der Bereich der IT: IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne qualifizierten Berufsabschluss Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.


3. Was bedeutet der Wegfall der Vorrangprüfung?

In Zukunft entfällt die Vorrangprüfung, was den Zugang zu einer qualifizierten Beschäftigung betrifft. Das heißt konkret: Es muss nicht mehr geprüft werden, ob für die zu besetzende Stelle ein gleichwertig qualifizierter Arbeitnehmer aus Deutschland, der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht. 

Allerdings sieht das neue Gesetz vor, dass die Vorrangprüfung kurzfristig wieder eingeführt werden kann, sollte sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt verändern. Mit dieser Option ist es der Politik möglich, flexibel auf die aktuelle Wirtschafts- und Beschäftigungslage zu reagieren.

Achtung: Die Vorrangprüfung bleibt jedoch für das Antreten einer Berufsausbildung bestehen!

Im Ausland arbeiten
Bildquelle: www.istockphoto.com / tumsasedgars

4. Muss bereits ein konkreter Arbeitsvertrag vorliegen, um einreisen zu dürfen?

Nein. Mit dem neuen Gesetz wird auch Arbeitsuchenden mit qualifizierter Berufsausbildung eine Aufenthaltsgenehmigung von bis zu sechs Monaten gewährt, um hierzulande eine passende Anstellung zu finden.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Die ausländische Berufsausbildung muss von einer deutschen zuständigen Stelle anerkannt sein.
  • Der Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland ist gesichert; sprich der Arbeitsuchende hat keinen Anspruch auf Sozialleistungen.
  • Der Bewerber kann Deutschkenntnisse aufweisen, die für die Art der angestrebten Tätigkeit erforderlich sind (in der Regel mindestens Sprachniveau B1).

Während des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche dürfen die Kandidaten bis zu zehn Wochenstunden im Rahmen einer Probebeschäftigung arbeiten.


5. Ist eine Einreise zur Suche eines Ausbildungsplatzes in Deutschland möglich?

Ja. Wie für Studienplatzsuchende bislang bereits möglich, dürfen jetzt auch Ausbildungsplatzsuchende nach Deutschland kommen. Allerdings müssen dafür im Rahmen des Gesetzes folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • maximal 25 Jahre alt
  • selbstständige Lebensunterhaltssicherung
  • Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt
  • Deutschkenntnisse mindestens Niveau B2

6. In welchen Berufen darf die Fachkraft tätig sein?

Die Beschränkung auf sogenannte „Engpassberufe“ entfällt in Zukunft. Darunter versteht man Berufe, für die in Deutschland ein Bewerbermangel besteht. 

Mit dem neuen Gesetz dürfen ausländische Fachkräfte eine Beschäftigung ausüben, zu der sie anhand ihrer qualifizierten Ausbildung befähigt sind. Das heißt, sie dürfen auch in verwandten Berufen tätig werden. Hochschulabsolventen können sich künftig auch auf Ausbildungsstellen bewerben, für die sie eine entsprechende fachliche Eignung aufgrund ihres Studiums besitzen.

Es entfällt also eine vordefinierte Beschränkung der gesteuerten Zuwanderung auf bestimmte Berufsbereiche; der deutsche Arbeitsmarkt steht qualifizierten Bewerbern in ihren jeweiligen Fachbereichen zukünftig offen.


7. Welche Sprachkenntnisse sind nötig?

Deutschkenntnisse sind Voraussetzung, um im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ein Visum zu erhalten. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich nach Bundesland und dem Bereich, in dem die Fachkraft tätig werden möchte. Auch all diejenigen, die nicht aufgrund eines konkreten Arbeitsvertrages, sondern zur Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche nach Deutschland einreisen möchten, müssen bereits Deutschkenntnisse vorweisen können. Dasselbe gilt für all diejenigen, die ein Visum erhalten, um in Deutschland an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierende Berufsausbildung vorweisen kann, darf vorab zudem einen Deutschkurs besuchen.

Qualifizierungsmaßnahmen
Bildquelle: www.istockphoto.com / DMEPhotography

8. Was ist ein Visum zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen?

Im Rahmen des Gesetzes werden auch die Möglichkeiten ausgebaut, in Deutschland an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen und dafür ein Visum zu erhalten. Entspricht eine ausländische Qualifikation beispielsweise laut deutschem Amt nicht der vergleichbaren deutschen Ausbildung, kann die Fachkraft die Möglichkeit erhalten, nach Deutschland zu kommen um hierzulande an bestimmten Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Voraussetzung sind auch hierfür wiederum ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel mindestens Sprachniveau A2).


9. Was muss ich tun, um als Fachkraft in Deutschland arbeiten zu können?

Anerkennung der Qualifikation

Alle, die aus einem Drittstaat nach Deutschland einreisen wollen, um hierzulande als Fachkraft zu arbeiten, müssen sich zuerst um eine Anerkennung ihrer Qualifikation in Deutschland bemühen. Und das ist gar nicht so einfach, denn zunächst einmal muss man die dafür zuständige Stelle ausfindig machen. Wer der richtige Adressat hierfür ist, hängt vom jeweiligen Berufsabschluss und von dem Ort in Deutschland ab, an dem man später arbeiten möchte.

Generell gilt: Der Antrag muss bei der für den Berufszugang oder die Berufsausbildung zuständigen Kammer oder Behörde gestellt werden. Das sind zum Beispiel die regionalen Industrie- und Handelskammern der Bundesländer oder aber die für den Beruf zuständigen Länderbehörden. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, sich an den „Einheitlichen Ansprechpartner“ des Bundeslands zu wenden, in dem man später arbeiten möchte. Diese Einrichtung leitet den Antrag dann an die passende Behörde bzw. Stelle weiter.

In der Regel muss man folgende Unterlagen einreichen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • tabellarische Übersicht über bisherige Ausbildung und Berufstätigkeit (in deutscher Sprache)
  • Nachweis über ausländischen Ausbildungsabschluss (in der Regel in der Originalsprache und in deutscher Sprache)
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen (in der Regel in der Originalsprache und in deutscher Sprache)
  • Nachweis, dass man in Deutschland arbeiten will (für Bewerber aus Drittländern)
  • Erklärung, dass bislang kein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt wurde

Für Zeugnisse benötigen Antragsteller fachkundige Übersetzungen in amtlich beglaubigter Form. Die Kosten für diese Verfahren kann unter Umständen die Agentur für Arbeit übernehmen. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Laut Agentur für Arbeit kann es bis zu vier Monate dauern, bis ein Antrag geprüft und bearbeitet wird. Diese Zeit muss man einkalkulieren. Anschließend erhält man einen Bescheid. Wird der ausländische Berufsabschluss nicht als gleichwertig anerkannt, gibt es immer noch die Möglichkeit, über bestimmte Anschlussqualifizierungen wie Betriebspraktika oder Weiterbildungskurse die fehlenden Kenntnisse nachträglich zu erwerben.

Ausländische Fachkraft
Bildquelle: www.istockphoto.com / ajr_images

Aus Drittstaaten: Visum beantragen

Der Berufsabschluss wurde anerkannt? Wunderbar, nun kann man das Visum beantragen. Hat man bereits einen konkreten Arbeitsvertrag vorliegen, beantragt man bei der deutschen Botschaft seines Landes einen „Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit“.

Ist dies nicht der Fall, braucht man ein Visum zur Arbeitsplatzsuche. Voraussetzung dafür ist, dass man entsprechende Deutschkenntnisse nachweisen kann, und dass man seinen Lebensunterhalt in den nächsten sechs Monaten selbstständig bestreitet. Solch ein Visum bietet sich auch an, wenn man für ein Vorstellungsgespräch nach Deutschland reisen will. Ergibt sich dann innerhalb der nächsten sechs Monate eine Festanstellung, muss man nicht wieder ausreisen. Man kann dann direkt in Deutschland einen Antrag für einen „Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit“ stellen.


10. Für Unternehmen: Wie finde ich schnell Fachkräfte?

Für Unternehmen gibt es die Möglichkeit, über das beschleunigte Fachkräfteverfahren schneller an qualifiziertes Personal aus Drittstaaten zu kommen. Dafür muss das Unternehmen mit der Ausländerbehörde zusammenarbeiten. Um das beschleunigte Verfahren bei der Behörde einzuleiten, muss eine Vollmacht der Fachkraft vorliegen. Das geht so:

  1. Es wird eine Vereinbarung zwischen Ausländerbehörde und Unternehmen abgeschlossen. Darin sind Abläufe, Verpflichtungen aller Parteien sowie Fristen fixiert.
  2. Die Ausländerbehörde berät und unterstützt in der Folge das Unternehmen beim Verfahren zur Anerkennung des Berufsabschlusses, im Kontakt mit der Agentur für Arbeit und bezüglich ausländerrechtlicher Fragestellungen.
  3. Stimmen alle Voraussetzungen, so kann die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung an das Unternehmen senden. Die Firma leitet diese an die Fachkraft weiter, die einen Termin zur Beantragung eines Visums bei der zuständigen Auslandsvertretung vereinbart. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden.
  4. In der Regel wird innerhalb drei weiterer Wochen über den vollständig gestellten Visumantrag entschieden.
Arbeitsvertrag
Bildquelle: www.istockphoto.com / Rachaphak

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren fallen aktuell Gebühren von 411 Euro an, plus 75 Euro für das Visum. Hinzu kommen Kosten für die Anerkennung der beruflichen Qualifikation. Bei gleichzeitiger Antragstellung können über diesen Weg auch Ehegatten und minderjährige Kinder der Fachkraft ein deutsches Visum erhalten.

Speziell für Betriebe, die bereits massiv unter akutem Personalmangel leiden, ist dieses beschleunigte Verfahren sehr interessant. Denn wenn jede Woche ohne Fachpersonal wirtschaftlich schmerzt, kann über diesen Weg wertvolle Zeit eingespart werden, die andernfalls allein durch die langsam mahlenden Mühlen der deutschen Bürokratie verloren geht. 


Fazit

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird durchaus kritisch diskutiert. Vielen Arbeitsmarktexperten gehen die Regelungen nicht weit genug, sie prognostizieren kaum spürbare Auswirkungen, die das Gesetz tatsächlich langfristig auf die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte und damit auf den deutschen Bewerbermarkt haben wird. Bei anderen wiederum kocht die alte Angst vor Zuwanderung und Konkurrenzdruck auf dem Arbeitsmarkt hoch.

Fakt ist: Knackpunkt wird in jedem Einzelfall die Anerkennung des qualifizierten, ausländischen Berufsabschlusses sein. Diese Verfahren sind kompliziert, da das deutsche Ausbildungswesen einige Eigenheiten birgt und deshalb Abschlüsse aus dem Ausland nur schwer vergleichbar mit den einheimischen Qualifikationen sind. So gibt es viele Bereiche, in denen ausländische Bewerber mit akademischem Abschluss hierzulande auf das Niveau einer abgeschlossenen Ausbildung gestellt werden, wie beispielsweise im Erziehungswesen.

Auch bleibt die bürokratische Hürde doch relativ hoch, bedenkt man beispielsweise, welchen rein organisatorischen und finanziellen Aufwand etwa eine Krankenschwester von den Philippinen zu leisten hätte, bevor sie hierzulande wirklich arbeiten darf: Zeugnisse übersetzen und beglaubigen lassen, deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, die richtigen Ansprechpartner im deutschen Ämterwesen lokalisieren und anschreiben, eventuell bereits Kontakt zu deutschen Arbeitgebern herstellen, ein Visum beantragen usw. Es bleibt also abzuwarten, welche Auswirkung das Gesetz auf unseren Arbeitsmarkt haben wird.

Quellen:
bmi.bund.de, make-it-in-germany.com, anerkennung-in-deutschland.de


Aktuelle Jobangebote




Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.