Über Geld spricht man nicht – dieses Sprichwort ist in Deutschland besonders beliebt. So gilt es hierzulande auch als ungehörig, Freunde und Bekannte direkt nach ihrem Gehalt zu fragen.
Viele glauben sogar, dass es verboten sei, sich mit Kollegen über den eigenen Verdienst auszutauschen. Und tatsächlich nehmen viele Arbeitgeber sogar Schweigeklauseln in ihre Arbeitsverträge auf, um Gespräche unter Mitarbeitern über das jeweilige Einkommen zu unterbinden. Rechtlich gesehen sind sogenannte Verschwiegenheitsklauseln jedoch ungültig, ein Verstoß darf also nicht mit Abmahnung oder Kündigung geahndet werden.

Kein „Redeverbot“ für Mitarbeiter

In einem konkreten Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock verhandelt wurde, hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter dazu verpflichtet, über die Höhe seiner Bezüge Stillschweigen zu bewahren. Dieser hatte sich dennoch mit einem Kollegen ausgetauscht und dafür eine Abmahnung erhalten.
Das Gericht begründete das Urteil unter anderem damit, dass Mitarbeiter durch eine solche Klausel daran gehindert würden, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen. So hätten die Arbeitnehmer keine Chance, Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes gerichtlich geltend zu machen. Somit ist es also die freie Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er mit Kollegen über sein Einkommen sprechen möchte oder nicht.

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.