Bald ist es soweit: Euer Nachwuchs wird in wenigen Monaten das Licht der Welt erblicken und die Vorfreude ist groß. Doch wirklich entspannen könnt ihr euch nicht, denn bis dahin gibt es noch unglaublich viel zu tun. Insbesondere die ganze Bürokratie, die durch die Geburt eines Kindes und der damit einhergehenden veränderten Lebenssituation entsteht, bereitet euch Kopfschmerzen. Da wäre zum Beispiel die Sache mit dem Elterngeld. Wie viel Anspruch habt ihr? Wie läuft die Antragsstellung? Und was ist eigentlich Elterngeld Plus?

Viele Fragen, die euch eventuell etwas überfordern. Doch keine Sorge, auch das Elterngeld ist keine Raketenwissenschaft. In diesem Artikel geben wir euch einen guten Überblick über die Thematik und bringen dabei hoffentlich etwas Licht ins Dunkle. 

Was ist Elterngeld eigentlich? 

Das Elterngeld gibt es seit Januar 2007 und ist eine staatliche Leistung, welche die wirtschaftliche Existenz der Familien sichern und einem Elternteil die Möglichkeit geben soll, sich voll und ganz um das neue Familienmitglied zu kümmern. Hierfür werden etwa ein Jahr lang bis zu zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens gezahlt und dadurch bis zu 67 Prozent der weggefallenen Einkünfte ersetzt. 

Wer hat einen Anspruch auf Elterngeld?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Anspruch auf Elterngeld besteht:

  • Nach der Geburt muss ein Elternteil das Kind selbst betreuen.
  • Dieser Elternteil muss mit dem Kind im selben Haushalt leben.
  • Der Wohnsitz muss in Deutschland sein.
  • Der Elternteil darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Das Elterngeld steht sowohl Arbeitnehmern und Selbstständigen, als auch Auszubildenden, Studierenden und erwerbslosen Elternteilen zu. Falls sich jemand noch in Ausbildung befindet, muss diese nicht unterbrochen werden. Sollten die Eltern des Kindes getrennt leben, hat nur der Elternteil Anspruch auf Elterngeld, bei dem das Kind zu mindestens 70 % der Zeit lebt. 

Auch Ehe- oder Lebenspartner können Elterngeld beantragen, selbst wenn es sich nicht um das eigene Kind handelt. Ebenso haben Adoptiveltern und Stiefeltern ein Recht auf finanzielle Unterstützung vom Staat. Bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder Tod der Eltern können auch Verwandte bis dritten Grades Elterngeld beantragen.

Keinen Anspruch jedoch haben Eltern, die im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende liegt diese Grenze bei 250.000 Euro. 

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Das Basiselterngeld

Möchten Eltern nach der Geburt ihres Kindes uneingeschränkt für das Neugeborene da sein und deshalb ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend unterbrechen, so stehen ihnen insgesamt 14 Monate Basisgeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen. Die Elternteile können die Monate untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beanspruchen darf. Alleinerziehende erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld, wenn sie das alleinige Sorgerecht besitzen, nach der Geburt weniger Einkommen haben als davor und der andere Elternteil nicht in der gleichen Wohnung lebt. 

Das Basisgeld erhalten Eltern lediglich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes. Darüber hinaus kann nur noch das Elterngeld Plus oder der Partnerschaftsbonus bezogen werden.

Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus ist insbesondere für Eltern interessant, die während dem Beziehen des Elterngeldes zusätzlich noch in Teilzeit arbeiten möchten. Es bietet die Möglichkeit, das Elterngeld doppelt so lange, dafür aber in maximal halber Höhe, zu erhalten. Ein Monat Basiselterngeld entspricht also zwei Monaten Elterngeld Plus.

Beim Basisgeld wird jedes steuerpflichtige Einkommen ab dem ersten Euro während des Elterngeldbezugs angerechnet und es gibt keinen Freibetrag. Unter diesen Umständen lohnt es sich nicht, nebenbei zu arbeiten, da nach der Verrechnung kaum mehr etwas übrig bleibt. Für Teilzeitarbeitende ist das Elterngeld Plus die richtige Lösung, da hier der Zuverdienst modifiziert angerechnet wird. Somit stärkt das Elterngeld Plus die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 

Um das Elterngeld Plus zu nutzen, muss man jedoch nicht unbedingt nebenbei arbeiten. Man kann das Elterngeld also auch so einfach über einen längeren Zeitraum strecken. 

Partnerschaftsbonus

Sollten sich Eltern für eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung entscheiden, so steht ihnen eventuell der Partnerschaftsbonus zu. Das bedeutet, dass sie vier zusätzliche Elterngeld Plus Monate dazu bekommen. Dafür müssen sie während dieser Zeit beide in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Diese Voraussetzung muss von beiden Elternteilen strikt eingehalten werden, da sonst eine volle Rückzahlung des Bonus droht. Auch getrennte Eltern können gemeinsam in Teilzeit gehen und somit den Partnerschaftsbonus beanspruchen. Alleinerziehende erhalten den gesamten Partnerschaftsbonus. 

Basiselterngeld, Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus können auch miteinander kombiniert werden. 

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Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Angestellte Mütter erhalten in den ersten zwei Monaten nach der Geburt des Babys Mutterschaftsgeld, mit dem sie fast immer auf die volle Höhe des zuvor erzielten Nettoverdienst kommen. Das Mutterschaftsgeld wird mit dem Elterngeld verrechnet und gilt als Basiselterngeldmonat. Mütter erhalten also eigentlich keine 12 Monate Elterngeld, sondern lediglich 10. Elterngeld Plus kann deshalb von Müttern auch erst ab dem dritten Monat beantragt werden. 

Wird das Kind früher als geplant geboren, werden die Tage, die es zu früh kommt, auf den Zeitraum nach der Geburt übertragen. Kommt das Baby also beispielsweise 14 Tage vor dem eigentlichen Geburtstermin zur Welt, sind Mütter nach der Geburt 10 Wochen im Mutterschutz und erhalten während diesen Zeitraums Mutterschaftsgeld. 

Die Höhe des Elterngeldes

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro, das Elterngeld Plus liegt dementsprechend zwischen 150 und 900 Euro. Wie viel Elterngeld dem betreuenden Elternteil zusteht, wird anhand seines Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet. Die Mutterschutzfrist und Monate, in denen die Mutter schwangerschaftsbedingt eventuell weniger verdient hat, zählen nicht dazu. In diesem Fall werden weiter zurückliegende Monate in die Berechnung mit aufgenommen. Der Verdienst des Partners spielt keine Rolle bei der Berechnung des Elterngeldes. 

Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder BAföG werden allerdings nicht zum Nettoeinkommen hinzugezählt, weil sie kein Erwerbseinkommen sind. Auch das Urlaubsgeld fließt nicht in die Berechnung mit ein. Bezahlte Überstunden und Provisionen hingegen werden aber angerechnet. 

Hat der betreuende Elternteil zuvor sehr gut verdient, erhält er 65 % des Einkommens. Lag der Verdienst zwischen 1.000 und 1.200 Euro, so beträgt das Elterngeld 67 %. Sollte das Voreinkommen unter 1.000 Euro liegen, kann die Ersatzrate auf bis zu 100 % ansteigen. Je niedriger das Einkommen ist, desto höher ist die prozentuale Rate. 

Erwerbslosen steht der Mindestbetrag von 300 Euro im Monat zu, genauso wie Studierenden und Rentnern. Selbstständige müssen ihren Verdienst anhand ihrer Steuererklärung des Jahres vor der Geburt nachweisen. Für Familien mit mehreren kleinen Kindern gibt es die Möglichkeit auf einen Mehrlingszuschlag oder einen Geschwisterbonus. So erhalten Eltern bei Mehrlingsgeburten für jedes weitere neugeborene Kind einen Zuschlag von 300 Euro bzw. 150 Euro bei Elterngeld Plus. Der Geschwisterbonus besteht aus einem Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes. 

Bei Elternteilen, die im letzten Kalenderjahr nicht durchgehend gearbeitet haben, werden trotzdem alle zwölf Monate gezählt. Wichtig dabei ist der Durchschnittsverdienst. 

So wird das Elterngeld versteuert

Auch wenn das Elterngeld grundsätzlich einkommensteuerfrei ist und darauf keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, unterliegt es dennoch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass das Elterngeld am Jahresende mit dem Einkommen zusammengerechnet und der Steuersatz anhand dieser Gesamtsumme festgesetzt wird. So kann es passieren, dass die Eltern einen Teil der Steuer nachzahlen müssen, wenn das Elterngeld den Steuersatz erhöht. Diese Tatsache wird leider oft übersehen.

Um dies zu vermeiden gibt es, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit, Elterngeld Plus zu beantragen. Durch die Streckung des Elterngeldes auf die doppelte Laufzeit kann der Progressionseffekt abgeschwächt werden, da man nur noch die Hälfte des Elterngeldes erhält und somit auch nur diese angerechnet wird. 

Beim Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet. Hiervon gibt es lediglich eine Ausnahme für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt erwerbstätig waren und nun eine der genannten Leistungen beziehen. Für sie gibt es einen Elterngeldfreibetrag, welcher, je nach Verdienst, bei höchstens 300 Euro liegt. 

Lohnt es sich, die Steuerklasse zu wechseln?

In manchen Fällen macht es durchaus Sinn, einen Wechsel der Steuerklasse in Erwägung zu ziehen und so unter Umständen mehr Elterngeld zu erhalten. Allerdings gilt dies nur für verheiratete Paare und der Wechsel muss gleich zu Beginn der Schwangerschaft, mindestens 7 Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes erfolgen. 

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Sonderregelungen durch Corona

Durch die aktuelle Covid-19-Pandemie wurde das Elterngeld angepasst, um werdende Eltern, die aufgrund der Krise die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr erfüllen können, zu schützen. All diese gesetzlichen Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Da Eltern in systemrelevanten Berufen im Moment dringend gebraucht werden, dürfen diese ihre Elternzeit bis Juni 2021 aufschieben, sollten es ihnen nicht möglich sein, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zu nehmen. Bei einem weiteren Kind haben diese Monate später keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes und können bei der Berechnung ausgenommen werden. 

Für Eltern, die in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen, reduzieren Einkommensersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld das Elterngeld nicht. Sollten die werdenden Eltern durch die Corona-Pandemie also in Kurzarbeit geschickt oder freigestellt werden, können die Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. 

Auch der Partnerschaftsbonus bleibt für diejenigen Eltern bestehen, die Anspruch darauf hatten und nun aufgrund der Krise nicht so viel arbeiten wie geplant. Was zählt, sind die Angaben bei der Antragsstellung. 

So beantragst du das Elterngeld

Das Elterngeld muss schriftlich in den ersten drei Monaten nach der Geburt erfolgen und bei der Elterngeldstelle des Jugendamts im zuständigen Wohnbezirk eingereicht werden. Den Antrag können beide Elternteile stellen und er kann bis zum Ende des Bezugs geändert werden. Rückwirkend geht dies allerdings nur beim Elterngeld Plus, welches später noch in Basiselterngeld-Monate umgewandelt werden kann. 

Für den Antrag des Elterngeldes gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Antragsformulare. Zusätzlich benötigt man unter anderem:

  • die Geburtsurkunde des Kindes,
  • eine Kopie des Personalausweises der Eltern,
  • einen Einkommensnachweis,
  • eine Krankenkassenbescheinigung über das Mutterschaftsgeld,
  • eine Arbeitgeberbescheinigung über die Elternzeit
  • und eine Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Unvollständige Anträge können die Bearbeitungsdauer erheblich verzögern. Deshalb empfiehlt es sich, den Antrag schon vor der Geburt vorzubereiten. 


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