Alter schützt vor Torheit nicht und Altersteilzeit nicht vor Kündigung: Wer sich kurz vor oder während der Freistellungsphase gegenüber dem Arbeitgeber etwas zu schulden kommen lässt, muss auch mit einer Kündigung rechnen. Er ist selbst vor einer fristlosen Kündigung nicht gefeit.

Diese Erkenntnis traf einen Arbeitnehmer, der nach über 40 Jahren Betriebszugehörigkeit in Altersteilzeit gegangen war. In dieser Zeit erschlich er sich unrechtmäßig Materialien aus dem Betrieb und wurde daraufhin fristlos gekündigt. Zu Recht, wie die Richter entschieden.

Was war passiert?
Der Arbeitnehmer war während der Altersteilzeit im Betrieb erschienen und ließ sich mehrere Dachmanschetten, die für die Abdichtung in der Schwerhydraulik Verwendung finden, herausgeben – gegen einen Materialschein, den er selbst unterschrieben hatte, und ohne die erforderliche ausdrückliche Genehmigung durch die Arbeitgeberin.

Die Entwendung blieb nicht unentdeckt. Auf mehrere Versuche der Arbeitgeberin, mit dem Arbeitnehmer einen Gesprächstermin zu vereinbaren, reagierte dieser zunächst nicht. Sodann versuchte der er mehrfach, das Geschehen zu verschleiern: So täuschte er die Arbeitgeberin u. a. durch die Behauptung, die Dachmanschetten lägen im Pumpenhaus. Später räumte er ein, er habe die Manschetten doch mit nach Hause genommen.

Die Arbeitgeberin reagierte mit einer fristlosen Kündigung, gegen die sich der Arbeitnehmer vor Gericht wehrte.

Die Richter entschieden: Die fristlose Kündigung war auch während der Altersteilzeit rechtswirksam.

Die Arbeitgeberin durfte das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Grund (§ 626 BGB) kündigen: Der Arbeitnehmer hatte die Dachmanschetten ohne die ausdrückliche Genehmigung der Beklagten entwendet und zudem mehrfach und hartnäckig versucht, seine Arbeitgeberin über den tatsächlichen Hergang des Geschehens sowie den Verbleib der Dachmanschetten zu täuschen. Der Ausspruch einer Abmahnung war – da es sich bei dem Diebstahl um eine Straftat handelt – entbehrlich.

Auch die lange Betriebszugehörigkeit konnte an dieser Entscheidung nichts ändern, denn auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war den Belangen der beklagten Arbeitgeberin trotz 46-jähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers der Vorzug zu geben. Denn auch die äußerst lange Betriebszugehörigkeit eines kann nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber strafbare Handlungen hinnehmen muss.

Konnte der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer in Altersteilzeit befand, ihn noch vor einer Kündigung retten? „Nein“ entschieden die Richter:

Auch im Falle einer bereits eingetretenen unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bleibt der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich möglich. Insbesondere ist eine fristlose Kündigung regelmäßig nicht schon deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung freistellen kann. D. h. auch gegenüber einem Arbeitnehmer, der sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, kann eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Dies gilt regelmäßig dann, wenn dieser Arbeitnehmer einen Diebstahl begangen hat.

Im entschiedenen Fall war der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge bis zu dessen geplantem Ende mit Ablauf der Altersteilzeit (wirtschaftlich) nicht zumutbar. Aufgrund des Diebstahls sowie insbesondere auch der hartnäckigen Täuschung durch den Kläger ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien so nachhaltig zerstört, dass auch ein Hausverbot nicht als milderes Mittel herhalten konnte.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.