Ist Urlaub „auf Abruf“ zulässig?
In Zeiten dauerhafter Erreichbarkeit durch Handy und E-Mail verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zunehmend. Dürfen Arbeitgeber von den Mitarbeitern erwarten, auch im Urlaub erreichbar zu sein oder kann dies wenigstens vereinbart werden?
Erreichbarkeit im Urlaub
Ohne Absprache kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht vom Arbeitnehmer erwarten, während des Urlaubs erreichbar zu sein. Urlaub bedeutet die unwiderrufliche Freistellung von sämtlichen Arbeitspflichten. Dazu gehört auch die Erreichbarkeit am Telefon oder per E-Mail.
Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer über die Erreichbarkeit im Urlaub sind auch nur eingeschränkt möglich.
Sie dürfen jedenfalls nicht dazu führen, dass der Urlaubszweck vom Arbeitgeber vereitelt werden kann. So ist die Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft eingeschränkt, wenn im Urlaub täglich Anfragen aus dem Büro beantwortet werden müssen. Es besteht dann außerdem für den Arbeitgeber die Gefahr, dass der Urlaubsanspruch nicht erfüllt wird, d. h. der Urlaubstag dem Arbeitnehmer erhalten bleibt.
Hält sich der Arbeitnehmer freiwillig im Urlaub erreichbar, wird der Urlaubsanspruch hiervon jedoch nicht berührt. Es besteht im Urlaub keine Verpflichtung zur Erholung.
Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Abbruch des Urlaubs
Ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, seinen Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen, besteht nicht.
Ausnahmen sind nur bei unvorhersehbaren und zwingenden Notwendigkeiten denkbar, die einen anderen Ausweg nicht zulassen. Letzteres kann allenfalls „Katastrophenfälle“ betreffen, nicht aber sonstige betriebliche Schwierigkeiten. Der Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder nicht. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen.
Vereinbarung über Urlaubsabbruch ist unwirksam
Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen ist nach der Rechtsprechung des BAG (20.6.2000, 9 AZR 405/99) rechtsunwirksam.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später – vor Urlaubsantritt – verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen.
In beiden Fällen wird der Arbeitnehmer für die Dauer der Freistellung entgegen § 1 BUrlG nicht uneingeschränkt von seiner Arbeitspflicht befreit. Das kann rechtswirksam nicht vereinbart werden.
Weigert sich der Arbeitnehmer dann entgegen der Vereinbarung, aus dem Urlaub zurück zu kehren, darf dies nicht sanktioniert werden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.