Kündigungsfristen: Das musst du beachten
Du hast genug von deinem alten Arbeitgeber und willst nichts wie weg hier? Oder aber dein Chef hat dir eiskalt die Kündigung vor die Nase gelegt? In jedem Fall bekommst du es jetzt mit dem Thema Kündigungsfristen zu tun. Und da heißt es manchmal ganz schön aufpassen, damit man nicht in eine Falle tappt. Denn nur wenn die gesetzliche bzw. vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist korrekt eingehalten wird, ist die Kündigung auch rechtmäßig.
Inhaltsverzeichnis
Du siehst dir lieber ein Video an? Kein Problem. In diesem neuen Video unserer Arbeitsrecht-Serie „Recht haben!“ von stellenanzeigen.de erklärt dir Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht, was du zum Thema Kündigungsfristen beachten musst. Alle wichtigen Infos findest du auch in diesem Artikel.
Hier geht es zum Video:
Entstanden in Zusammenarbeit mit mgp-rechtsanwalt.de.
Verträge sind ja in der Regel in einer für den Otto Normalverbraucher ziemlich komplizierten Sprache verfasst. Beginnt man einen neuen Job, liest man meist vor allem die Gehaltszahlung und die Anzahl der Urlaubstage sowie die Überstundenregelung im Vertrag ganz genau durch; der Rest wird oft nur überflogen. So verwundert es kaum, dass viele Arbeitnehmer ihre Kündigungsfrist im aktuellen Angestelltenverhältnis gar nicht kennen. Sie müssten erst einmal in ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, um welche Fristen es sich konkret handelt.
Wo finde ich meine Kündigungsfrist?
Es gibt drei Möglichkeiten, wo deine Kündigungsfrist festgeschrieben sein kann:
- im Arbeitsvertrag
- in deinem für deinen Arbeitgeber gültigen Tarifvertrag
- im Gesetz, sprich BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Generell gilt: Die gesetzliche Kündigungsfrist ist das Minimum. Sprich alle individuell getroffenen Regelungen bzgl. Kündigungsfrist mit deinem Arbeitgeber müssen mindestens der gesetzlichen Kündigungsfrist entsprechen.
Das heißt für dich als Arbeitnehmer:
Deine Kündigungsfrist kann durch einen Arbeitsvertrag im Verhältnis zur gesetzlich erlaubten Kündigungsfrist nicht verkürzt, sondern nur verlängert werden.
Die gesetzliche Kündigungsfrist
Die 4-Wochen-Frist
Als Arbeitnehmer beträgt deine gesetzliche Kündigungsfrist hierzulande vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Kalendermonats.
Beispiele für eine korrekte fristgerechte und damit ordentliche Kündigung wären demnach:
„Hiermit kündige ich fristgerecht zum 31. März 2022 mein aktuelles Arbeitsverhältnis“ – spätestes Eingangsdatum der Kündigung beim Arbeitgeber: 03. März 2022.
„Hiermit erhalten Sie meine fristgerechte Kündigung meines Arbeitsverhältnisses zum 15. Juni 2022“ – spätestes Eingangsdatum der Kündigung beim Arbeitgeber: 18. Mai 2022.
Um die korrekte 4-Wochen-Frist einzuhalten, musst du also unbedingt einen Kalender zu Hilfe nehmen und exakt 4 Kalenderwochen vom angepeilten Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgehen. Dann erhältst du das Datum, an dem deine Kündigung allerspätestens beim Arbeitgeber eingegangen sein muss.
Dasselbe gilt natürlich auch, wenn dir dein Arbeitgeber kündigt. Auch er muss die gesetzliche Frist einhalten. Dir muss also spätestens exakt 4 Wochen vor realer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigung vorliegen.
Wie dir der Neustart nach einer Kündigung gelingt, liest du in diesem Artikel:
Bewerbung nach Kündigung
Vorsicht: Die Sache mit dem Quartal
Viele Arbeitnehmer haben jedoch individuell vereinbarte Kündigungsfristen mit ihrem Unternehmen. Oftmals stößt man auf die Variante „Kündigung 3 Monate zum Quartalsende“. Achtung: Das ist eine relativ lange Kündigungsfrist! Konkret bedeutet das:
Du kannst nur zu vier Terminen im Jahr kündigen: zum 31.03., zum 30.06, zum 30.09. oder zum 31.12.
In jedem Fall muss deine Kündigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin beim Arbeitgeber eingegangen sein. Das heißt:
- Kündigung zum 31.03.: spätester Eingang der Kündigung beim Arbeitgeber zum 31.12. des Vorjahres!
- Kündigung zum 30.06.: spätester Eingang der Kündigung beim Arbeitgeber zum 31.03.
- Kündigung zum 30.09.: spätester Eingang der Kündigung beim Arbeitgeber zum 30.06.
- Kündigung zum 31.12.: spätester Eingang der Kündigung beim Arbeitgeber zum 30.09.
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Falsch gekündigt?
Missachtet dein Arbeitgeber die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, so kannst du reagieren: Dann musst du innerhalb von drei Wochen, nachdem dir die Kündigung schriftlich zugegangen ist, eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Damit kannst du die Kündigung angreifen.
Achtung: Verpasst du diese Frist von drei Wochen, hat die Kündigung auch zum „falschen“ Termin Bestand!
Kündigst jedoch du das Arbeitsverhältnis, musst du natürlich genauso darauf achten, dass alle Fristen korrekt eingehalten werden.
Weitere Informationen und wichtige Tipps zum Kündigungsschutz erfährst du in diesem Artikel:
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer: Das solltest du wissen
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Wer bereits länger im Unternehmen beschäftigt ist, kann über spürbar längere Kündigungsfristen verfügen – zumindest, wenn ihm vom Arbeitgeber gekündigt wird. Denn bei Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es gilt:
- zwei Jahre Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats.
- fünf Jahre Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats.
- acht Jahre Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats.
- zehn Jahre Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist von vier Monaten zum Ende des Kalendermonats.
- zwölf Jahre Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Ende des Kalendermonats.
- fünfzehn Jahre Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Kalendermonats.
- zwanzig Jahre Betriebszugehörigkeit: Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats.
Für den Arbeitnehmer verändert sich die Kündigungsfrist jedoch nicht automatisch aufgrund der Betriebszugehörigkeit, wenn er selbst kündigen will. Es können allerdings einzelvertraglich andere Regelungen getroffen werden. Wichtig ist nur: Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf niemals länger sein als die für den Arbeitgeber.
Sonderfälle: Probezeit und Aushilfsjobs
Hast du gerade erst einen neuen Job angefangen, können andere Fristen gelten. Voraussetzung dafür ist, dass du vertraglich vereinbart zunächst in einer Probezeit bist. Dann gilt Folgendes:
Wer in der Probezeit ist, hat eine gesetzliche Kündigungsfrist von nur zwei Wochen (sofern die kürzere Kündigungsfrist auch so vereinbart wurde). Die Probezeit darf dabei aber maximal sechs Monate dauern.
Für Aushilfen, die nur vorübergehend eingestellt werden, können ebenfalls kürzere Kündigungsfristen zum Einsatz kommen. Wichtig: Das Arbeitsverhältnis einer Aushilfe darf dann jedoch nicht über drei Monate hinaus fortgesetzt werden. Auch individuell geltende Kündigungsfristen müssen immer einzelvertraglich festgehalten sein.
Arbeitest du in einem relativ kleinen Betrieb, kann ebenfalls eine Sonderregelung greifen: In Unternehmen, die in der Regel weniger als 20 Mitarbeiter (ausschließlich Azubis) beschäftigen, kann eine Kündigung auch rechtens sein, wenn sie nicht zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen wird. Sie darf allerdings die vier Wochen Kündigungsfrist nicht unterschreiten.
Fazit
Wer richtig kündigen will, muss auf jeden Fall seinen Arbeitsvertrag gut kennen. Es lohnt sich, darin noch einmal genau die vereinbarten Fristen zu studieren, bevor man seinem Vorgesetzten die Kündigung auf den Tisch legt. Wie viele Monate Kündigungsfrist habe ich einzuhalten? Gelten für mich tarifvertragliche Kündigungsfristen? Oder greifen schlicht die gesetzlichen Bestimmungen? All das solltest du abklären und dann die Frist exakt einhalten. Kündigt dir dein Arbeitgeber, solltest du im eigenen Interesse ebenfalls noch einmal prüfen, ob er seinerseits alle Fristen korrekt berücksichtigt hat. Andernfalls kannst du erwägen, die Kündigung schon rein der Form halber arbeitsrechtlich anzufechten.
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Veronika ist Redakteurin und Content-Managerin. Sie hat Kommunikationswissenschaften, Arbeits- und Organisationspsychologie sowie Französische Sprachwissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München studiert und ist bereits über 15 Jahre journalistisch in Print und online unterwegs. Für careeasy – Dein Karriere-Magazin von stellenanzeigen.de recherchiert und schreibt Veronika zu Themen rund um Studium & Ausbildung, Karriere, Gesundheit im Job und Arbeitsrecht.