Hier geht es um Kündigungen, bei denen die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kommen. Auch in diesem Fall kann man Arbeitsverhältnisse jedoch nicht nach freiem „Gutdünken“ beenden. Neben dem besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes kennt das deutsche Recht noch einen allgemeinen Kündigungsschutz, der sich aus verschiedenen Gesetzen, Tarifverträgen oder Einzelvereinbarungen ergibt. Das Bundesverfassungsgericht leitet darüber hinaus aus dem Grundgesetz einen verfassungsrechtlich verbürgten Mindestschutz des Arbeitnehmers vor willkürlichen oder vor auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen her.

Beispiele für Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
Zu den Kündigungen, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, zählen:
• die Kündigung im Kleinbetrieb
• die Kündigung während der ersten sechs Monate
• die Kündigung eines Handelsvertreters
• die Kündigung eines freien Mitarbeiters

Im Folgenden erhalten Sie zu den einzelnen Fallgruppen eine kurze Beschreibung und konkrete Beispiele.

Kündigung im Kleinbetrieb
Die allgemeinen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten nicht für Betriebe, in denen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dieser so genannte „Schwellenwert“ wurde durch die Reform des Kündigungsschutzgesetzes, die am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, von bis dahin fünf auf zehn angehoben. Die Neuregelung betrifft allerdings nur solche Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2004 begründet wurden und führt somit zu gespaltenen Konsequenzen: Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und weniger als zehn Beschäftigten, die am 31.12.2003 Kündigungsschutz hatten, behalten diesen. Arbeitnehmer in Betrieben mit maximal fünf Beschäftigten, die am 31.12.2003 keinen Kündigungsschutz hatten, bekommen auch dann keinen, wenn ab dem 1.1.2004 noch bis zu fünf weitere Arbeitnehmer eingestellt wurden. Diese Regelung ist ein Kompromiss, der von den Arbeitgebern einen hohen Prüfungsaufwand erfordert, da es nicht nur auf die Zahl der Arbeitnehmer ankommt, sondern auch darauf, wann diese eingestellt
wurden.

Beispiel
Ein Kleinunternehmen mit ständig sieben Beschäftigten unterfiel nach der Rechtslage bis zum 31.12.2003 dem Kündigungsschutzgesetz. Die Arbeitnehmer dieses Betriebes behalten ihren einmal erworbenen Kündigungsschutz auch weiterhin. Hat der Arbeitgeber nach dem 1.1.2004 noch bis zu drei weitere Mitarbeiter eingestellt, unterfallen diese je doch nicht dem Kündigungsschutzgesetz.

Beispiel
Ein Kleinunternehmen mit ständig vier Beschäftigten unterfiel nach der Rechtslage bis zum 31.12.2003 nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Seit dem 1.1.2004 konnte der Arbeitgeber noch bis zu sechs weitere
Mitarbeiter einstellen, ohne dass einer der Mitarbeiter in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes kommt.

Kündigung während der ersten sechs Monate
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers muss in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben, damit für ihn die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten. Nach Ablauf der sechs Monate, die auch „Wartezeit“ genannt werden, genießt er den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes auch dann, wenn eine längere Probezeit vereinbart worden war. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses verhindern die Anrechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer auf die Wartezeit dann nicht, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem „engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit dem bisherigen Arbeitsverhältnis steht. Wann ein solcher Zusammenhang besteht, muss im Einzelfall geklärt werden, bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat hat die Rechtsprechung jedoch in der einen solchen Zusammenhang verneint.

Beispiel
C arbeitet seit fünf Monaten im Betrieb des F. Vor drei Jahren war er schon einmal in einer anderen Abteilung desselben Betriebes für die Dauer von zwei Jahren beschäftigt gewesen. C hat die Wartezeit dem nach noch nicht erfüllt, seine Vorbeschäftigung wird mangels eines engen sachlichen Zusammenhanges zu der neuen Beschäftigung nicht angerechnet.

Kündigung eines Handelsvertreters
Persönlich selbstständig arbeitende Personen zählen nicht zu den vom Kündigungsschutzgesetz umfassten Personen, selbst wenn sie arbeitnehmerähnlich sind. Abzugrenzen ist dieser Personenkreis jedoch von den Handlungsgehilfen, die ebenso wie Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften betraut sein können, aber aufgrund ihres Arbeitnehmerstatus in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.

Kündigung eines freien Mitarbeiters
Keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen auch die sonstigen arbeitnehmerähnlichen Personen, die inpersönlich selbstständiger, aber wirtschaftlich abhängiger Stellung für andere Arbeit leisten. Aus den charakteristischen Merkmalen des Rechtsverhältnisses kann sich jedoch ergeben, dass ein als freier Mitarbeiter Beschäftigter in Wahrheit Arbeitnehmer ist.

Dieser Text stammt aus:

Die Kündigung
Falk, Müller, Rahmstorf, Spiegelhalter
Haufe Verlag, 2. Auflage 2007
318 Seiten mit CD-ROM. € 34,80 [D]

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.