Künstlersozialkasse erhebt Säumniszuschläge bei verspäteter Jahresmeldung
Unternehmer sollten sich den 31.3. im Kalender dick anstreichen. Das ist der Tag, an dem spätestens die Jahresmeldung an die Künstlersozialkasse erfolgen sollte. Diese enthält die im Jahr 2010 gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten.
Unternehmen, die selbstständige Künstler und Publizisten beschäftigen, müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) abführen (2010: 3,9 % auf alle Entgelte, einschließlich Materialkosten). Andernfalls kann es sehr teuer werden. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung werden Nachzahlungen, Bußgelder und Säumniszuschläge fällig.
Check 1: Welche Dienstleister werden beschäftigt?
Grundsätzlich gelten neben Musikern und Schriftstellern alle Selbstständigen als Künstler nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), die gestalterisch tätig sind. Dazu zählen auch Grafikdesigner, Werbetexter, PR-Fachleute oder Personen, die z. B. die Mitarbeiterzeitschrift redaktionell oder grafisch umsetzen.
Check 2: Ist das Unternehmen ein abgabepflichtiger Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen?
Typischerweise fallen hierunter z. B. Verlage und Presseagenturen. Sie sind jedoch auch Verwerter, wenn Sie eine Werbeagentur mit der Anzeigengestaltung oder einen Fotografen mit der fotografischen Umsetzung eines Produktkatalogs beauftragen. So ist auch die Auslagerung der eigenen Werbung bzw. der eigenen Öffentlichkeitsarbeit an selbstständige Künstler oder Publizisten künstlersozialversicherungspflichtig.
Check 3: Werden die Künstler regelmäßig beauftragt?
Hier kommt es auf das Volumen und die Häufigkeit der Aufträge an. Bei Großprojekten reicht in vielen Fällen schon eine einmal jährliche Auftragserteilung aus – genauso wie eine größere Anzahl kleinerer Aufträge, die im Einzelnen wirtschaftlich unbedeutend sind. So muss bereits die Künstlersozialabgabe geleistet werden, wenn ein Unternehmen jährlich seine Website durch einen Selbstständigen grafisch oder textlich überarbeiten lässt. Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr kann es auch ausreichen, wenn Ausstellungen z. B. alle 3 oder 5 Jahre stattfinden und der Künstler häufiger als dreimal beauftragt wurde. Im Zweifelsfall sollte die Künstlersozialkasse zu Rate gezogen werden.
Wichtig: Jahresmeldung bis spätestens zum 31.3. einreichen!
Zwar haben abgabepflichtige Unternehmen bereits 2010 jeweils bis zum 10. des Folgemonats die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse vorausgezahlt, doch ergeben sich regelmäßig Nachzahlungen, die über die Jahresmeldung ermittelt werden. Deswegen müssen Unternehmen die Summe aller an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte bis zum 31.3.2011 bei der Künstlersozialkasse einreichen (Jahresmeldung). Dies ist sogar erstmals online möglich unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Hinweis: Nachzahlungen sind zum 31.3. fällig! Andernfalls kann es sehr teuer werden: Die Künstlersozialkasse erhebt monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des Rückstandes.
Verjährung und Bußgelder
Wer glaubt, der Künstlersozialkasse stillschweigend entkommen zu können, wird mit großer Wahrscheinlichkeit eines Besseren belehrt. Zum einen hat die Künstlersozialkasse die Suche nach abgabepflichtigen, nicht zahlenden Unternehmen seit 2007 erheblich verschärft. Zum anderen beginnt die Verjährung erst am nachfolgenden 1.1. zu laufen. So können ggf. die Beiträge der vergangenen 5 Jahre auf einen Schlag fällig werden. Bei absichtlicher Nicht-Meldung können sogar die Beiträge der letzten 30 Jahre nachgefordert werden. Hinzu kommen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro (bei Absicht bis zu 50.000 Euro) und Säumniszuschläge.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.