Wer sich schon jetzt an die Urlaubsplanung für den kommenden Monat macht, hat allen Grund, sich zu freuen – schließlich vergeht im Mai kaum eine Woche ohne Feiertag.
Christi Himmelfahrt und Fronleichnam eignen sich besonders gut, um mit nur einem Urlaubstag ein extralanges Wochenende zu genießen. Doch diese Brückentage sind natürlich auch bei den Kollegen sehr beliebt, was nicht selten zu Unmut führt und nebenbei einige Fragen aufwirft: Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Brückentage? Und nach welchen Kriterien darf der Arbeitgeber bestimmen, welcher Mitarbeiter den Urlaub bekommt und wer im Büro bleiben muss?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Brückentage!

Zuerst einmal gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, Brückentage zu nutzen. Zwar sieht der Gesetzgeber vor, dass der Vorgesetzte die Wünsche des Angestellten zu berücksichtigen hat, jedoch kann er aufgrund von „dringenden betrieblichen Belangen“ eine Urlaubssperre verhängen.
Meist gibt es bei den Brückentagen jedoch ein ganz anderes Problem: Letztendlich kann und muss der Chef entscheiden, wer an den beliebten Terminen freinehmen darf. Neben der Reihenfolge, in der die Anträge eingehen, spielt auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle.

Tipp: Im Vorfeld mit den Kollegen absprechen

Relevant sind auch soziale Kriterien, so hat ein Vater von zwei Kindern größere Chancen, in den Pfingstferien einen Urlaub anzumelden als ein kinderloser Single. Dennoch darf der Arbeitgeber auch letztgenannten nicht benachteiligen, sondern muss für einen angemessenen Ausgleich sorgen.
Für Arbeitnehmer ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den Kollegen abzusprechen und die Brückentage gerecht untereinander „aufzuteilen“, um Streitigkeiten zu vermeiden. Wer keine Chance auf Einigung sieht, ist gut beraten, seinen Urlaub so früh wie möglich anzumelden, um sich die besten Chancen auf den gewünschten Termin zu sichern.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.