Wann wird das Freizeitverhalten zum Kündigungsgrund?
Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps? Was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, ist seine Sache und geht den Arbeitgeber nichts an. Oder? Tatsächlich ist das nicht immer der Fall. Denn es gibt durchaus Freizeitaktivitäten, die eine Kündigung zur Folge haben können. Allerdings gilt dies nur in Ausnahmefällen, beispielsweise, wenn das außerdienstliche Verhalten konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat. Was genau das bedeutet, kannst du in diesem Artikel lesen.
Inhaltsverzeichnis
Kündigung durch Fehlverhalten in der Freizeit?
Grundsätzlich darf einem Arbeitnehmer nach Arbeitsrecht nicht wegen Fehlverhaltens in der Freizeit gekündigt werden. Was dieser in seiner freien Zeit tut, ist seine Sache. Erweckt das Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit allerdings starke Zweifel an seiner Eignung für den Beruf, kann hier eine Ausnahme gemacht werden. Dies ist allerdings immer im Einzelfall zu prüfen. Es muss angeschaut werden, welches Verhalten beanstandet wird, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer ausübt und welche Stellung er im Unternehmen hat.
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So ist die Kündigung eines Steuern hinterziehenden Finanzbeamten rechtlich wirksam, da in diesem Fall die Interessen des Arbeitgebers verletzt werden. Und auch ein Busfahrer, der seinen Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer verliert, muss mit einer Kündigung rechnen. Ebenso wie Lehrer, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, oder Chemielaboranten, die wegen eines versuchten Sprengstoffdelikts verurteilt werden. Politische Anschauungen dagegen sind in der Regel keine Kündigungsgründe, auch nicht, wenn sie radikal sind. Es sei denn, der Arbeitnehmer arbeitet für eine Partei oder im öffentlichen Dienst. Hier kann es Einschränkungen geben.
Dennoch hat der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis nicht nur die Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen, sondern muss auch die Nebenpflichten beachten, die mit einem Arbeitsvertrag einhergehen. Diese sollten auch in der Freizeit nicht verletzt werden.
Darf der Arbeitgeber riskante Hobbies verbieten?
Bungee-Jumping, Klettern, Fallschirmspringen. Darf ein Arbeitgeber seinen Angestellten solche Hobbies verbieten, um mögliche Verletzungen zu verhindern? Die Antwort hier lautet ganz klar: nein. Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf, den Arbeitnehmern bestimmte Hobbies zu untersagen. Verletzt sich ein Arbeitnehmer jedoch aufgrund seines riskanten Hobbies, kann womöglich die Verpflichtung des Arbeitgebers entfallen, weiterhin Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Hier muss abgewogen werden, ob der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig, muss er sich während der Krankheit schonen und darf daher in dieser Zeit keinen anstrengenden Hobbies nachgehen.
Riskante Hobbies oder Hobbies generell können laut Arbeitsrecht nur dann vom Arbeitnehmer beschränkt bzw. verboten werden, wenn sie mit den Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers kollidieren. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Musiker in einem Orchester in seiner Freizeit als Hobby Konkurrenz-Veranstaltungen anbietet. Auch wenn das Hobby ebenfalls im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird, gilt eine gesetzliche Beschränkung der Freizeitgestaltung.
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Was gilt bei Straftaten?
Verübt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Straftat, so kann dies das Arbeitsverhältnis durchaus beeinträchtigen. Verliert der Arbeitnehmer durch seine Tat beispielsweise eine bestimmte Zulassung, die er für seinen Beruf benötigt, kann dieser keine Leistung mehr für seinen Arbeitgeber erbringen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber meist das Recht, eine Kündigung auszusprechen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein LKW-Fahrer durch eine Straftat seinen Führerschein verliert oder ein Arzt seine Approbation abgeben muss. Längere Freiheitsstrafen können laut Arbeitsrecht ebenfalls eine Kündigung zur Folge haben.
Äußert sich der Arbeitnehmer in seiner Freizeit so negativ über das Unternehmen, dass er damit zu einer Rufschädigung beiträgt, kann dies ebenfalls mit einer Kündigung bestraft werden. Hier muss allerdings das Recht auf freie Meinungsäußerung beachtet werden.
Sonderfall: Leitende Angestellte
Je höher ein Arbeitnehmer in der Unternehmenshierarchie steht, umso eher kann ein „unsittlicher Lebenswandel“ zum Kündigungsgrund werden. Denn wenn das außerdienstliche Verhalten einer Führungskraft ihr Ansehen bei den Mitarbeitern beeinträchtigt, ist diese nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Leitende Angestellte sollten sich daher auch in ihrer Freizeit vorbildlich verhalten.
Doch auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Schließlich sind Freizeitaktivitäten grundsätzlich erst einmal Privatsache und die Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur als letztes Mittel zulässig.
Fazit
Im Arbeitsrecht gilt eine strikte Trennung der beruflichen und privaten Sphäre. Daher ist eine Kündigung aufgrund des Freizeitverhaltens eines Arbeitnehmers nur in wenigen Fällen durchsetzbar. Grundsätzlich hat dieser nämlich das Recht, seine Freizeit so zu gestalten, wie er möchte. Der Arbeitgeber kann nur in Ausnahmefällen auf die Freizeitgestaltung seiner Mitarbeiter einwirken.
Allerdings sollten Arbeitnehmer bedenken, dass bestimmte Verhaltensweisen in der Freizeit dennoch arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen können. Und zwar dann, wenn die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Begeht ein Arbeitnehmer beispielsweise außerdienstlich eine Straftat mit Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zur Tätigkeit, kann dies durchaus ein Grund für eine Kündigung sein.
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