Der Verzehr einer Frikadelle vom Büffet kann zur Kündigung führen kann. Solche Gerichtsentscheidungen aus den vergangenen Wochen zeigen, dass für Richter diese Bagatellen arbeitsrechtlich mehr als nur eine Lappalie sind. Wenn es nicht gerade um Diebstahl geht, ist der Job jedoch nicht unbedingt in Gefahr. Aber auch viele andere Verhaltensweisen können für Anstoß sorgen – und sind im Job häufig nicht erlaubt.

Welche Verhaltensweisen muss der Arbeitgeber in seinem Unternehmen dulden? Welche kann er untersagen?

Füße hochlegen:
Das kann der „betrieblichen Ordnung“ entgegen stehen und deshalb verboten sein. Das ist im Büro oder in der Fabrikhalle das maßgebliche Kriterium dafür, ob Mitarbeiter etwas dürfen oder nicht: „Die betriebliche Ordnung unterliegt dem Weisungsrechts des Arbeitgebers. Er entscheidet also, was erlaubt ist und was nicht“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Denn der Chef stellt schließlich den Arbeitsplatz und die „Arbeitsmittel“ – von der Werkzeugmaschine über den Schreibtisch bis zum Kugelschreiber – zur Verfügung. Er darf daher entscheiden, was er gestattet und was er untersagt.

„Alles, was von der Arbeit ablenken kann, kann verboten werde“», auf diese Formel bringt es die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Berlin. „Die Grundregel lautet: Ich darf all das nicht, was in irgendeiner Weise meine Tätigkeit einschränken könnte“, so fasst Martina Perreng, Juristin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in Berlin, zusammen. „Der Arbeitgeber darf da also viele Vorschriften machen.“ Er hat das sogenannte Direktionsrecht.

„Ich glaube, dass ein Chef juristisch gesehen seinem Mitarbeiter verbieten darf, die Füße hochzulegen“, sagt Oberthür, die der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein angehört.

„Denn der arbeitet dann ja nicht.“ Vor allem in Konferenzen oder Team-Meetings sei die lässige Haltung selbstverständlich tabu. In kreativen Berufen – etwa in der Werbung – herrschten aber bisweilen andere Sitten. Wenn sich niemand auf das Recht beruft – in der Regel ist das ohnehin der letzte Schritt -, verfahren Chef und Mitarbeiter nach Sitte. Und wenn beim Brainstorming zu später Stunde Lockerheit angesagt ist, und der Chef das auch vormacht, sei das in Ordnung.

Nicht grüßen:
Dazu habe es sogar einmal eine gerichtliche Auseinandersetzung gegeben, sagt Oberthür. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass das Nicht-Grüßen keine Beleidigung des Chefs sei – sein Direktionsrecht gehe nicht so weit, dass er eine Erwiderung seines Grüßens in jedem Fall erwarten dürfe (Az.: 9 (7) Sa 657/05).

Eine Mitarbeiterin hatte den Geschäftsführer mehrmals in Anwesenheit von Dritten nicht gegrüßt – es handelte sich dabei allerdings um Begegnungen außerhalb des Betriebs. Die Kündigung, so das Gericht, sei nicht rechtens.

Radio oder iPod hören:
„Wenn der Arbeitgeber das verbietet, dann ist das so“, sagt Perreng. „Da hat der Arbeitnehmer wenig Spielraum, wenn der Chef der Ansicht ist, dass das die Arbeit beeinträchtigt.“ In Call-Centern oder Großraumbüros dürfte es laut Perreng untersagt sein, zumal wenn Kundenkontakt zum Job gehört. „Am Fließband kann es tendenziell eher erlaubt sein.“ Eine Absprache mit den Kollegen sei dann aber Voraussetzung: „Wenn der eine Schlager und der andere Rap hören möchte, kann das auch schon wieder ein Problem sein.“ Vor Gericht sei so etwas ihres Wissens aber noch nie ein Problem gewesen.

Kalender oder Poster aufhängen:
Auch das darf der Chef verbieten, wenn er dadurch den Betriebsfrieden, Arbeitsabläufe oder das Miteinander in Gefahr oder beeinträchtigt sieht. Politische Plakate, Pin-up-Kalender – „all das kann dazu führen, dass sich andere belästigt fühlen“, erklärt Perreng. „Es muss berücksichtigt werden, was die Kollegen stört.“ Wer mehr Raum für sich allein zur Verfügung hat, habe bessere Karten, sagt Oberthür: „Er wird eher ein scheußliches Bild aufhängen dürfen.“ Und bei solchen Mitarbeitern darf der Chef auch weniger besondere Ansprüche an die Kleidung seiner Untergebenen stellen, so wie das etwa im Vertrieb einer Bank oder Versicherung der Fall ist.

Pflanzen mitbringen und aufstellen:
Grundsätzlich hätten Mitarbeiter in Einzelbüros, in denen sie darüber hinaus keine Kunden empfangen und daher in den Räumlichkeiten nicht unbedingt die Firma repräsentieren müssen, größere Gestaltungsspielräume. „Der Arbeitgeber kann aber zum Beispiel sagen:

Ich wünsche ein einheitliches Erscheinungsbild“, sagt Perreng – „und dann kann er Vorgaben machen“. Eine klare Grenze sei auch dann erreicht, wenn die Einrichtung des Arbeitgebers beschädigt werden könnte. „Sie dürfen Ihr Büro nicht in einen Dschungel verwandeln“, erläutert die BDA. In der Fabrik könnten Maschinen beeinträchtigt werden, Kollegen könnten eine Allergie haben.

Solche Argumente muss der Chef aber gar nicht unbedingt liefern – allein die Möglichkeit eines Problems reicht für ein betriebsweites Verbot schon aus. Viele Arbeitnehmer stellen aber Topfpflanzen auf und haben dafür auch noch nie Kritik geerntet. Der Grund ist laut Perreng dieser: „Die meisten Arbeitgeber haben doch ein Interesse daran, dass die Mitarbeiter sich am Arbeitsplatz wohl fühlen.“

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.