Nicht jedes Unternehmen besitzt einen Betriebsrat. Für dich als Arbeitnehmer ist es aber durchaus ein großer Vorteil, wenn du dich in deiner Arbeit an einen solchen wenden kannst. Der gewählte Betriebsrat passt auf, dass deine Rechte am Arbeitsplatz eingehalten werden und vertritt die Interessen der Belegschaft. Er hilft bei Fragen und Meinungsverschiedenheiten, sorgt für Transparenz und Gerechtigkeit und hat ein Mitspracherecht bei Entscheidungen und Angelegenheiten, die Arbeitnehmer betreffen. Im Falle der Kündigung eines Mitarbeiters hat er ein Anhörungsrecht. 

Was genau macht der Betriebsrat sonst noch, welche Aufgaben und Möglichkeiten hat er und wann kannst du selbst einen gründen?

Du siehst dir lieber ein Video an? Los geht’s: In diesem neuen Video unserer Arbeitsrecht-Serie „Recht haben!“ von stellenanzeigen.de erklärt dir unsere Expertin Livia Merla, Fachanwältin für Arbeitsrecht, was du zum Thema Betriebsrat unbedingt wissen solltest.

Hier geht es zum Video:

Entstanden in Zusammenarbeit mit mgp-rechtsanwalt.de


Was genau ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, dessen Hauptaufgabe die Interessensvertretung der Angestellten vor dem Arbeitgeber ist. Die Mitglieder arbeiten nach § 37 I BetrVG ehrenamtlich und werden alle vier Jahre (vom 1. März bis zum 31. Mai) von der Belegschaft bei den Betriebsratswahlen gewählt. Für die Betriebsratswahl gibt es einige Vorschriften, die dringend eingehalten werden müssen, um eine rechtskräftige Wahl zu garantieren. Dazu zählt unter anderem, dass bei einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand, in der Regel drei oder mehr Personen, ernannt wird. Auch ein aktuelles Betriebsratsmitglied darf in den Wahlvorstand berufen werden.

Jedes Betriebsratsmitglied hat außerdem das Recht, für seine Arbeit für den Betriebsrat freigestellt zu werden, beispielsweise für Maßnahmen wie Fort- und Weiterbildungen.

Das Betriebsverfassungsgesetz legt die Rechte und Pflichten des Betriebsrats fest und gibt diesem sowohl Mitbestimmungs-, Beteiligungs-, Unterrichtungs- als auch Mitwirkungsrechte. Der Betriebsrat ist laut § 2 BetrVG verpflichtet, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten.

Es besteht zudem die Möglichkeit, innerhalb des Betriebsrats eine spezielle Auszubildendenvertretung zu gründen. Solch eine Auszubildendenvertretung setzt sich besonders für die Beteiligungsrechte der Auszubildenden ein und beschäftigt sich mit deren Arbeitsbedingungen.

Im Gespräch mit dem Betriebsrat Closeup Hände auf Schreibtisch

Rechte des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat seine Pflichten erfüllen kann, stehen ihm durch das Betriebsverfassungsrecht viele Rechte zu. Zusammenfassend sind dies folgende:

  • Mitwirkungsrechte (Anhörungsrecht, Beratungsrecht und Initiativrecht)
  • Zustimmungsverweigerungsrecht (Widerspruchsrecht, durchsetzbare Mitbestimmung)
  • Informationsrechte (Arbeitgeber muss Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über Entscheidungen unterrichten)
  • Mitbestimmungsrechte (Benötigte Zustimmung des Betriebsrates in bestimmten Bereichen) 

Was macht der Betriebsrat?

Zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber kann es immer wieder unterschiedliche Auffassungen geben. Dies ist vor allem in Bezug auf die Themen Arbeitszeiten, Überstunden, Urlaub und Lohn bzw. Gehalt der Fall. Für eine einzelne Person allein ist es schwer, sich „oben“ durchzusetzen. Genau hier kommt der Betriebsrat ins Spiel, der die Interessen der Belegschaft vertritt und sich für diese einsetzt. Durch seine weitgehenden Mitbestimmungsrechte hat er die Möglichkeit, den betrieblichen Arbeitsalltag mitzubestimmen. Außerdem schützt er Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber und sorgt für Gerechtigkeit, wenn es sein muss sogar mithilfe eines Gangs vor das Arbeitsgericht. Forderungen, die vom Betriebsrat kommen, finden oftmals eher Gehör, als wenn sie von einzelnen Mitarbeitern an die Geschäftsführung herangetragen werden.

Ein Betriebsrat hat eine große Anzahl an Aufgaben, die kaum zu überblicken sind. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz werden diese Aufgaben auch aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Kündigungsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz und weiteren Gesetzen abgeleitet. Da der Betriebsrat dazu verpflichtet ist, seinen Aufgaben nachzukommen, handelt es sich daher zugleich um Rechte als auch Pflichten.

Könnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat in bestimmten Fällen bzw. Angelegenheiten partout nicht einigen, gibt es eine weitere Maßnahme: Es kann eine sogenannte Einigungsstelle zur Schlichtung herbeigezogen werden. Eine Einigungsstelle besteht aus Arbeitgebervertretern und Mitgliedern des Betriebsrats. Als Vorsitzende werden regelmäßig Richter von Arbeitsgerichten eingesetzt. Der Anspruch an solch ein Gremium ist dann, den Konflikt beizulegen, ohne dass es zu einer Verhandlung vor dem Arbeitsgericht kommt.

Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied betrachtet Arbeitsplan

Einige der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrates:

  • Wahrnehmen der Interessen der Belegschaft
  • Interessensvertretung
  • Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen, geltenden Gesetzen, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsschutzbestimmungen bezüglich der Beschäftigung
  • Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs
  • Zusammenwirken mit Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
  • Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
  • Vorschläge für die Beendigung von Meinungsverschiedenheiten unterbreiten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
  • Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
  • Wahl des Betriebsratsvorsitzenden bzw. stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden
  • Bildung eines Betriebsausschusses und eines Wirtschaftsausschusses
  • Durchführung von Betriebsratssitzungen und -versammlungen
  • Überwachung der Einhaltung von Vorschriften (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) im Betrieb
  • Begleitung einzelner Arbeitnehmer 
  • Unterbindung jeglicher ungerechtfertigter Benachteiligungen von Personen
  • Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Belegschaft (§ 75 Abs. 2 BetrVG)
  • Eingliederung von Schwerbehinderten oder sonstigen besonders schutzbedürftigen Personen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Mann und Frau
  • Annahme und Prüfung von Beschwerden von Arbeitnehmern in verschiedensten Angelegenheiten
  • Mitbestimmung bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen von Mitarbeitern
  • Mitbestimmungsrecht bzgl. Unfallverhütungsvorschriften
  • Gemeinsame Beratung mit dem Arbeitgeber über geplante Betriebsänderungen
  • uvm.

Betriebsrat im Gespräch mit Geschäftsführung

Betriebsratsmitglieder: Rechte und Pflichten

Damit eine Betriebsratswahl möglich ist, muss nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz ein selbstständiger Betrieb vorliegen, in dem mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt und mindestens drei Mitglieder wählbar sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7, 8 BetrVG). Die Gründung eines Betriebsrates ist freiwillig und liegt in den Händen der Belegschaft. Der Arbeitgeber darf diese nicht verhindern. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Größe des Betriebs ab. Gibt es beispielsweise mindestens fünf und maximal 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, dann besteht der Betriebsrat nur aus einer Person. In einem Betrieb mit einer Belegschaft von 101 bis 200 Mitarbeitern sind es sieben Betriebsratsmitglieder. Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats beträgt in der Regel vier Jahre. Sollte ein gewähltes Mitglied verhindert sein, rückt Ersatzmitglied nach.

Wie bereits erwähnt, ist der Betriebsrat zur Mitarbeit verpflichtet, wobei das Wohl der Belegschaft und des Betriebs im Fokus steht. Des Weiteren ist die Verschwiegenheitspflicht für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit essenziell. Dies gilt sowohl für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als auch für Personalangelegenheiten und weitere Bereiche. Zudem müssen Betriebsratsmitglieder regelmäßig Fortbildungen besuchen, um bestmöglich ihrer Betriebsratsarbeit nachgehen zu können. 

Auf der anderen Seite werden Mitgliedern des Betriebsrats einige Rechte eingeräumt, damit sie ihre Funktionen erfüllen können. So müssen die Mitglieder für ihre Betriebsratstätigkeiten freigestellt werden. Bei Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern gibt es Mitglieder, die nur noch als Betriebsrat tätig sind. Des Weiteren genießt der Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz. Ordentliche Kündigungen sind nicht möglich. Zwar bekommen Betriebsratsmitglieder keinen zusätzlichen Lohn, allerdings können entstehende Kosten vom Arbeitnehmer übernommen werden. Für die verpflichtenden Fortbildungen, die zur Betriebsratsarbeit gehören, haben Betriebsräte Anspruch darauf, für die Dauer von drei Wochen bezahlt freigestellt zu werden.

Fazit: Der Betriebsrat als Interessensvertreter

Der Betriebsrat ist dazu da, die Interessen der Belegschaft vor dem Arbeitgeber zu vertreten und sie vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen. Des Weiteren wirkt er bei der Gestaltung des betrieblichen Arbeitsalltags mit, mitunter mit sehr konkreten Beteiligungsrechten. Wenn es in deiner Firma noch keinen Betriebsrat gibt, solltest du darüber nachdenken, ob es nicht eventuell sinnvoll wäre, gemeinsam mit deinen Kolleginnen und Kollegen einen Betriebsrat zu gründen, sofern euer Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer besitzt. 

Im Rahmen der Betriebsratsarbeit spielen verschiedene Aspekte eine wichtige Rolle. Die Amtszeit eines Betriebsrats beträgt in der Regel vier Jahre, während das Wahlverfahren durch klare Regeln bestimmt ist, um eine faire Vertretung sicherzustellen. Gewerkschaften unterstützen den Betriebsrat häufig, insbesondere in Verhandlungen. Größere Unternehmen haben zudem einen Konzernbetriebsrat und einen Gesamtbetriebsrat, um Beschlüsse übergreifend zu koordinieren. Für junge Beschäftigte gibt es spezielle Vertretungen, wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ein Ersatzmitglied rückt nach, wenn ein gewähltes Mitglied verhindert ist. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Mitarbeiteranzahl ab.

Quellen: betriebsrat.com, juraforum.de


Weitere Artikel mit Video aus unserer Arbeitsrecht-Serie „Recht haben!“:

Abfindung berechnen: Wann gibt es wie viel Geld?
Überstunden: Das sind deine Rechte als Arbeitnehmer
Befristeter Arbeitsvertrag: Das musst du wissen
So kündigst du den Job richtig: 5 Tipps
Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch: Was tun?
Arbeitsunfall im Homeoffice: Wann bin ich versichert?
Kündigung in der Probezeit: Das ist erlaubt
Wer bekommt ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

FAQs

Bildquellen: „Betriebsrat diskutiert“ ©fizkes – istockphoto.com; „Im Gespräch mit dem Betriebsrat“ ©psisa – istockphoto.com; „Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied betrachtet Arbeitsplan“ ©NicoElNino – istockphoto.com; „Betriebsrat im Gespräch mit Geschäftsführung“ ©nd3000 – istockphoto.com; „I love my job“ ©foxhomeent – giphy.com

Aktuelle Jobangebote

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.