Bei dem so genannten Werkvertrag beauftragen Sie eine Fremdfirma mit der Erstellung eines Werkes. Hier erbringt die Fremdfirma mithilfe eigener Arbeitnehmer und mit eigenen Arbeitsmitteln ein konkretes Arbeitsergebnis. Für das Ergebnis haftet die Fremdfirma, die Sie in einem solchen Fall regresspflichtig machen kann.

Vorteile des Werkvertrags
Der Vorteil des Werkvertrags liegt darin, dass Sie in die Erstellung des Werkes nicht einbezogen sind, da der Werknehmer, die Fremdfirma allein für das Werk verantwortlich ist. Sie muss Ihnen das Werk in dem vereinbarten Zustand zu dem vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellen. Ist das Werk mangelhaft ausgeführt, können Sie gegen den Werknehmer entsprechende Ansprüche bis hin zu Schadenersatzansprüchen geltend machen. Wenn das Werk später als vereinbart fertig gestellt wird, werden Sie an Ihre Kunden verzögert liefern und deshalb möglicherweise eine Vertragsstrafe riskieren. Diese können Sie dann gegebenenfalls von der Fremdfirma erstattet verlangen. Sie haben eine feste Kalkulationsgrundlage, die sich aus dem vereinbarten Preis ergibt. Wenn sich die Fremdfirma verkalkuliert hat, dann dürfen die dadurch notwendigen zusätzlichen Aufwendungen nicht an Sie weitergegeben werden. Ebenso tragen Sie keine Verantwortung für mögliche personelle Probleme bei den Arbeitnehmern der Fremdfirma. Diese ist allein verantwortlich für Urlaubsvertretungen, Arbeitsunfähigkeitszeiten, arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen usw.

Nachteile des Werkvertrags
Der Nachteil eines Werkvertrags ist, dass Sie mögliche Änderungen erneut mit dem Werknehmer vereinbaren müssen. Gleiches gilt für Ergänzungen und Erweiterungen des Auftrages. Dadurch geht viel Flexibilität verloren, die Sie eigenen Mitarbeitern gegenüber haben. Insbesondere können und dürfen Sie den Beschäftigten der Fremdfirma keine Arbeitsanweisungen geben. Sie dürfen Sie auch nicht zur Überwindung von Engpässen in Ihrer eigenen Belegschaft heranziehen, um dort eigene Arbeiten kurzfristig erledigen zu lassen.

Was sollte vertraglich geregelt werden?
Sie müssen mit der Fremdfirma den konkreten Auftrag vereinbaren und genau beschreiben, was diese bis wann und wie zu machen hat. Dabei müssen Sie nicht alles exakt beschreiben. Der Auftragsumfang kann durchaus unter Bezugnahme auf ein bestimmtes Leistungsverzeichnis, beispielsweise eine Wartungs- und Instandhaltungsanweisung beschrieben sein.

Beispiel
Die Fremdfirma wird beauftragt, die Wartung der Maschine Typ XY entsprechend dem Handbuch des Herstellers am XX.XX.XXXX durchzuführen.

Achtung
Unbestimmte Beschreibungen des Auftrags, wie z. B. die allgemeine Formulierung „Montage“ oder „Schweißarbeiten“ lassen darauf schließen, dass kein Werkvertrag, sondern gegebenenfalls ein – wahrscheinlich – unzulässiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.

In einem Werkvertrag sollte geregelt werden, dass die Fremdfirma die Arbeitsmittel, Werkzeuge oder Ähnliches selbst zur Verfügung stellt. Vereinbaren Sie einen festen Preis anhand der Leistungen, die die Fremdfirma zu erbringen hat. Regeln Sie die Gewährleistungsmöglichkeiten und die Übernahme von Garantien. Achten Sie darauf, dass Sie einen genau definierten Zeitpunkt setzen, zu dem die Arbeiten erledigt sein müssen. Sie beschreiben und vereinbaren exakt, wann das Werk fertig erstellt ist. Darüber hinaus sollten Sie mit der Fremdfirma vereinbaren, was geschehen soll, wenn der vereinbarte Termin zur Fertigstellung nicht eingehalten wird. Gegebenenfalls ist sie schadenersatzpflichtig zu machen, vielleicht werden Sie dann eine andere Firma beauftragen wollen, die die Arbeiten zu Ende führt. Wenn Sie nicht wollen, dass der Werknehmer, die Fremdfirma, ihrerseits einen Dritten beauftragt, um Teile des Werkes zu erstellen, dann müssen Sie dies ebenfalls eindeutig in den Werkvertrag aufnehmen. In der folgenden Checkliste sind die wichtigsten Bestandteile eines Werkvertrags noch einmal übersichtlich zusammengefasst.

Checkliste: Was gehört in den Werkvertrag?
1. Vereinbarung eines konkreten Auftrags
2. Beschreibung des Auftragsumfangs (ggf. unter Bezugnahme auf ein Leistungsverzeichnis)
3. Vereinbarung eines festen Preises
4. Angabe zur Fälligkeit des Honorars
5. Festlegung eines Termins der Fertigstellung
6. Regelung zu Gewährleistung und Garantien (z. B. für Mängel oder den Fall einer nicht fristgerechten Lieferung)
7. Ggf. Hinweis, dass der Werknehmer keinen Dritten zur Erstellung des Werkes beauftragen darf

Dieser Text stammt aus:

Mitarbeiter ohne Festanstellung
Stephen Wilcken
Haufe Verlag, 1. Auflage 2008
196 Seiten mit CD-ROM. € 29,80 [D]

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form (generisches Maskulinum), z. B. „der Mitarbeiter“. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.