Urlaub am Palmenstrand? Das können wir uns für die nächste Zeit aufgrund der aktuellen Corona-Krise wohl eher abschminken. Übrig bleibt erstmal nur der Urlaub auf Balkonien und das Schaumbad in der Wanne, weshalb sich viele Angestellte ihre restlichen Urlaubstage lieber für die Zeit nach COVID-19 aufsparen möchten. Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber plötzlich Zwangsurlaub anordnet?

Schließlich haben nicht alle Unternehmen das Privileg, ihren Betrieb komplett auf Home-Office umstellen zu können, weshalb viele Angestellte ihrer Arbeit schlicht und ergreifend einfach nicht mehr nachkommen können. Ist in diesem Fall Zwangsurlaub als notwendige Maßnahme erlaubt? Und was passiert eigentlich, wenn man nicht mehr genügend Urlaubsanspruch hat?

Antworten auf diese und weitere Fragen bekommst du in diesem Artikel.

Wann darf Zwangsurlaub angeordnet werden?

Die einseitige Anordnung von Urlaub gegen den Willen des Arbeitnehmers ist nur selten möglich. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber Zwangsurlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen anordnen kann, doch auch dann nur für eine beschränkte Zeit, nämlich bis zu drei Fünftel des Jahresurlaubs. In keinem Fall dürfen die Mitarbeiter dazu gezwungen werden, ihren gesamten Jahresurlaub zu nehmen, sondern nur einen unwesentlichen Teil davon. Wird trotz allem vom Arbeitgeber Zwangsurlaub verordnet, so darf dies nicht von heute auf morgen geschehen, sondern muss mit einer angemessenen und ausreichenden Vorlaufzeit angekündigt werden.

Schließt der Arbeitgeber den Betrieb von sich aus, sodass der Arbeitnehmer somit nicht mehr zur Arbeit kommen kann, muss auch in diesem Fall kein Zwangsurlaub genommen werden, da der Arbeitgeber hier in Annahmeverzug ist. Das Unternehmen bleibt weiterhin zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Was sind dringende betriebliche Gründe?

Dringende betriebliche Belange liegen beispielsweise eventuell vor, wenn keine sinnvolle Arbeit mehr möglich ist oder Betriebe aufgrund von behördlichen Verordnungen nicht öffnen dürfen. Reine Betriebslaufstörungen oder Umsatzrückgange sind nicht als ausreichende Gründe zu bewerten. Wie genau das im Fall der Corona-Krise und der derzeitigen wirtschaftlichen Situation zu bewerten ist, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass das Betriebsrisiko in keinem Fall vom Arbeitgeber durch Zwangsurlaub auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Der Arbeitgeber hat das wirtschaftliche Risiko zu tragen. 

Was passiert, wenn man nicht mehr genügend Urlaubsanspruch hat?

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter stets im Blick zu haben. Geht der Zwangsurlaub über den restlichen Urlaubsanspruch hinaus, muss dieser deshalb trotzdem voll bezahlt werden.

Was sind Betriebsferien?

Rechtmäßig sind dagegen Betriebsferien, welche aber zuvor mit dem Betriebs- oder Personalrat in einer Betriebsvereinbarung abgestimmt werden müssen. Betriebsferien sind insbesondere in Firmen üblich, die von saisonalen Schwankungen betroffen sind, wie beispielsweise in der Landwirtschaft oder auch in der Tourismusbranche.

Was ist Kurzarbeit?

Eine andere Lösung für die Krisenzeit ist hier die sogenannte Kurzarbeit, die man auch im Umfang von Null Stunden anordnen kann. Hier übernimmt die Arbeitsagentur 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns und bei Eltern sogar 67 Prozent. (Hier geht es zu unserem Kurarbeit Rechner) Außerdem wird rückwirkend aufgrund der aktuellen Situation zum 1. März von der Arbeitsagentur auch der volle Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben bezahlt. Bei der Kurzarbeit gibt es allerdings hinsichtlich des Urlaubs bzw. Resturlaubs oder Überstunden eventuell Besonderheit zu beachten.

Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit kannst du in diesem Artikel lesen: Corona-Krise: Jetzt Kurzarbeit?

Kann ich meinen bereits genehmigten Urlaub wieder zurücknehmen?

Wer seinen Urlaub bereits eingereicht und genehmigt bekommen hat, nun aber aufgrund der Corona-Krise nicht in den ersehnten Strandurlaub fliegen darf, hat kein Recht darauf, diesen jetzt noch zu verschieben. Dies kann nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des Chefs geschehen.

Darf ich unbezahlten Urlaub nehmen?

Unbezahlter Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung verlangen eine wirksame Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hierbei ist, je nach Dauer der Freistellung, eventuell auch auf die gesetzliche Krankenversicherung und einen möglichen Verlust des Versicherungsschutzes zu achten.

Darf ich mir nach der Krise Urlaub nehmen wann ich möchte?

Möchte der Arbeitgeber verhindern, dass nach der Corona-Pandemie alle Arbeitnehmer gleichzeitig Urlaub nehmen, so ist ihm dies rechtlich erlaubt, da eine drohende Unterbesetzung als dringender betrieblicher Grund gilt. Demzufolge muss der Arbeitgeber individuelle Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter nicht genehmigen, wenn dies schädigend für die Firma wäre. Läuft der Betrieb während der Krisenzeit normal oder in Kurzarbeit weiter, so sollten Mitarbeiter ihre Urlaubstage nicht alle aufsparen, sondern diese wie gewohnt über das Jahr verteilen. 

Fazit

Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht einfach so in den Zwangsurlaub schicken, sondern muss dies zuvor mit dem Betriebs- oder Personalrat abstimmen und früh genug ankündigen. Falls der Arbeitgeber trotz allem Betriebsferien als Maßnahme auf die Krise anordnet, so muss er den Mitarbeitern den vollen Lohn bezahlen. In der derzeitigen durch das Coronavirus ausgelösten Krise ist es wichtig, nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Dies kann zum Beispiel auch der gemeinsam vereinbarte Abbau von Überstunden sein.

(Stand: 06.04.2020)

Quellen: spiegel.de, etl-rechtsanwaelte.de, welt.de

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